AS 2005 11

Verordnung
über die Versicherung der Angestellten des ETH-Bereichs
in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA
(VVAP ETH-Bereich)

Änderung vom 16. Dezember 2004

Der ETH-Rat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 19. September 20021 über die Versicherung der Angestellten des ETH-Bereichs in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA wird wie folgt geändert:

Titel Betrifft nur den italienischen Text.

Der Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft 16. Dezember 2004 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Alexander J.B. Zehnder Der Generalsekretär: Sebastian Brändli des Bundes PUBLICA

Anhang 2

(Art. 3 Abs.2 Im Ergänzungsplan versicherte Löhne und Zulagen zum Lohn Koordinationsbetrag

a. Für Angestellte nach Anhang 3 Buch- 30 % des massgebenden Jahresstaben a, b und d: der Monatslohn nach lohnes, höchstens aber der

Artikel 24, die Lohnerhöhungen nach Koordinationsbetrag nach

Artikel 27 und 28, der Ortszuschlag Artikel 12 Absatz 1 PKBV2.

nach Artikel 31 und der Teuerungsausgleich nach Artikel 32 Personalverordnung ETH-Bereich.

b. Der massgebende Lohn, der das Zweifache Kein Koordinationsbetrag des oberen Grenzbetrages von Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG), erhöht um den Koordinationsbetrag nach

Artikel 12 Absatz 1 PKBV2, übersteigt.