AS 2005 1753

Geschäftsordnung
des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
(Geschäftsordnung ETH-Rat)

Änderung vom 23. März 2005

Der ETH-Rat
verordnet:

I

Die Geschäftsordnung ETH-Rat vom 17. Dezember 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2 erster Satz

Der Präsident oder die Präsidentin stellt die Traktandenliste zusammen.

Art. 3 Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen

An den Sitzungen des ETH-Rates nehmen neben den Mitgliedern teil:

  1. der Protokollführer oder die Protokollführerin;

  2. der Kommunikationschef oder die Kommunikationschefin;

  3. gemäss Bedarf: weitere Mitarbeitende des Stabes des ETH-Rates oder aussenstehende Fachleute.

Art. 13 Abs. 1 Bst. c

Aufgehoben

Art. 14 Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse

Zur Koordination der Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse des ETH-Rates delegieren die Institutionen und der Stab des ETH-Rates Mitglieder in eine Arbeitsgruppe.

Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates regelt die Arbeitsweise der Arbeitsgruppe und überwacht die Arbeit.

Die Mitglieder der Gruppe sind in ihren Institutionen und im Stab des ETH-Rates für die rechtzeitige, materiell und formell richtige Lieferung und den Austausch von Informationen verantwortlich.

Art. 17

Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am1. Mai 2005 in Kraft.

23. März 2005 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Alexander J.B. Zehnder