AS 2005 179

Abkommen vom 26. Januar 1988 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Hongkong über den Luftlinienverkehr
(mit Anhang)

Abkommen vom 26. Januar 1988

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Hong Kong über den Luftlinienverkehr

Änderung des Abkommens1

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 7. Juni/21. Juli 2004 In Kraft getreten am 21. Juli 2004

Übersetzung2

Art. 1 Begriffe …

h. der Ausdruck «Hong Kong» das besondere administrative Gebiet von Hong Kong der Volksrepublik von China («the Hong Kong Special Administrative Region»), soweit der Text nichts anderes vorsieht.

Art. 11bis Technische Sicherheit

Jede Vertragspartei kann Beratungen über die von der anderen Vertragspartei aufrechterhaltenen Sicherheitsnormen bezüglich Luftfahrteinrichtungen, Besatzungen, Luftfahrzeugen und den Betrieb der bezeichneten Unternehmen verlangen. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, dass die andere Vertragspartei Sicherheitsstandards, welche in diesem Bereich nach dem am 7. Dezember 19443 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegt wurden, nicht aufrechterhält und vollzieht, werden der anderen Vertragspartei diese Feststellungen und die notwendigen Schritte zur Erfüllung der Standards bekannt gegeben und diese hat geeignete Massnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.

Art. 14bis Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Die von einer Vertragspartei ausgestellten oder von ihr als gültig anerkannten und noch in Kraft befindlichen Lufttüchtigkeitszeugnisse, die Fähigkeitszeugnisse und Ausweise werden von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Linien als gültig anerkannt, vorausgesetzt, dass solche Zeugnisse oder Ausweise nach und in Übereinstimmung mit den Mindestanforderungen des am 7. Dezember 19444 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ausgestellt oder als gültig anerkannt worden sind.

Übersetzung des englischen Originaltextes.

Anhang

Linienpläne

Abschnitt I Strecken, welche das oder die vom besonderen administrativen Gebiet von Hong

Kong bezeichneten Unternehmen betreiben können: Das besondere administrative Gebiet von Hong Kong – Zwischenpunkte – Punkte in der Schweiz – Punkte darüber hinaus.

Anmerkungen: 1. Das oder die vom besonderen administrativen Gebiet von Hong Kong bezeichneten Unternehmen können die auf den vorgenannten Routen bezeichneten Punkte bei allen oder einem Teil der Flüge auslassen und sie können diese in beliebiger Reihenfolge unter der Voraussetzung bedienen, dass die vereinbarten Linien im besonderen administrativen Gebiet von Hong Kong beginnen. 2. Soweit die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien nicht von Zeit zu Zeit anders übereinkommen, kann kein Verkehr an einem Zwischenlandepunkt oder einem Punkt darüber hinaus aufgenommen werden und an einem anderen Punkt in der Schweiz oder darüber hinaus abgegeben werden. Diese Einschränkung bezieht sich ebenfalls auf jegliche Art von stopover-Verkehr. 3. Kein Punkt in Kontinental-China kann als Zwischenpunkt oder als Punkt darüber hinaus bedient werden.