AS 2005 2289

Verordnung
über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen

Änderung vom 11. Mai 2005

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 28. Mai 19971 über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1

Ursprungsnachweise sind im Inland nach den Bestimmungen der internationalen Verträge, die in Artikel 1 der Freihandelsverordnung vom 8. März 20022 in Anhang 1 der Verordnung vom 27. Juni 19953 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen (ausgenommen EG und EFTA) erwähnt sind, sowie der Ursprungsregelnverordnung vom 17. April 19964 auszustellen.

II

Der Anhang wird aufgehoben.

III

11. Mai 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Samuel Schmid

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz