AS 2005 23
Verordnung
zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen
Änderung vom 22. Dezember 2004
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 15. Juni 19981 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom2. Oktober 19962 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Meldeverfahren für Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen
Einer schweizerischen Gesellschaft kann auf Gesuch hin bewilligt werden, die einer amerikanischen Kapitalgesellschaft ausgerichteten Dividenden nur um
Prozent zu kürzen, wenn im Meldeverfahren nach den Absätzen 2–4 festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen der Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a und 22 des Abkommens erfüllt sind.
Die die Dividenden zahlende schweizerische Gesellschaft muss das Gesuch mit Formular 823 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einreichen, bevor die Dividenden fällig werden. Gleichzeitig muss sie nachweisen, dass die amerikanische Kapitalgesellschaft:
unmittelbar über mindestens 10 Prozent der Stimmrechte, die in ihrer Generalversammlung ausgeübt werden können, verfügt; und
nach Artikel 22 des Abkommens abkommensberechtigt ist.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung prüft das Gesuch. Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn feststeht, dass die amerikanische Kapitalgesellschaft, auf die die Steuer zu überwälzen wäre, Anspruch auf die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens vorgesehene Entlastung von dieser Steuer hätte. Die Bewilligung wird schriftlich mitgeteilt und gilt drei Jahre.
Wird das Gesuch ganz oder teilweise abgelehnt, so kann die schweizerische Gesellschaft von der Eidgenössischen Steuerverwaltung einen Entscheid verlangen. Dieser wird ihr mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet.
Die die Dividenden zahlende schweizerische Gesellschaft muss der Eidgenössischen Steuerverwaltung unverzüglich Meldung erstatten, sobald die Voraussetzungen für die Beanspruchung des Meldeverfahrens nicht mehr erfüllt sind.
Art. 4a Meldung an die Eidgenössische Steuerverwaltung
Verfügt die die Dividenden zahlende schweizerische Gesellschaft über eine Bewilligung, so meldet sie die Ausrichtung der Dividende unaufgefordert und innert
Tagen mit Formular 108. Dieses ist zusammen mit dem amtlichen Erhebungsformular bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
Absatz 1 gilt auch, wenn ein Bewilligungsgesuch nicht eingereicht oder noch nicht darüber entschieden wurde. Liegt ein Bewilligungsgesuch nicht vor, so ist dieses zusammen mit dem Formular 108 nachzureichen. Ergibt die Prüfung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, dass vom Meldeverfahren zu Unrecht Gebrauch gemacht wurde, so werden die Verrechnungssteuer und ein allfälliger Verzugszins nacherhoben. Wird die Nacherhebung bestritten, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung einen Entscheid.
Art. 5 Abs. 1
Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Sinne der Artikel 3 Absatz 4 und 4 Absatz 4 können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
Art. 20 Rückerstattungsanträge und Meldungen von Dividenden
Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann der zuständigen amerikanischen Behörde Doppel der Formulare 108 sowie der Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer übermitteln, die von amerikanischen Empfängern schweizerischer Dividenden und Zinsen eingereicht wurden.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.
22. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Joseph Deiss |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |