AS 2005 2387

Verordnung
über die direkte Lebensversicherung
(Lebensversicherungsverordnung, LeVV)

Änderung vom 18. Mai 2005

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Lebensversicherungsverordnung vom 29. November 19931 wird wie folgt geändert:

Art. 25 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 Bst. a

Für die zur Bestellung des Sicherungsfonds nach Artikel 24 zugelassenen Werte gelten folgende Begrenzungen:

a. 50 Prozent des Sollbetrages für Forderungen gegenüber Schuldnern mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, je Schuldner aber höchstens 5 Prozent des Sollbetrages; die Werte, welche 30 Prozent des Sollbetrages übersteigen, müssen an einer Börse kotiert sein;

Für die Bestellung des Sicherungsfonds gelten ferner folgende Gesamtbegrenzungen:

a. 50 Prozent des Sollbetrages für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a und b;

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 2005 in Kraft.

18. Mai 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Samuel Schmid

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz