AS 2005 2389

Verordnung
über die Direktversicherung
mit Ausnahme der Lebensversicherung
(Schadenversicherungsverordnung, SchVV)

Änderung vom 18. Mai 2005

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Schadenversicherungsverordnung vom 8. September 19931 wird wie folgt geändert:

Art. 16 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a

Für die zur Bestellung des gebundenen Vermögens nach Artikel 15 zugelassenen Werte gelten folgende Begrenzungen:

a. 50 Prozent des Sollbetrages für Forderungen gegenüber Schuldnern mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, je Schuldner aber höchstens 5 Prozent des Sollbetrages; die Werte, welche 30 Prozent des Sollbetrages übersteigen, müssen an einer Börse kotiert sein;

Darüber hinaus gelten folgende Gesamtbegrenzungen:

a. 50 Prozent des Sollbetrages für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a und b;

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 2005 in Kraft.

18. Mai 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Samuel Schmid

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz