AS 2005 2479
Verordnung
über die Einführung der Mutterschaftsentschädigung
im Bundespersonalrecht
(Änderung der Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz und
der Bundespersonalverordnung)
vom 10. Juni 2005
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 20001:
Art. 9 Mutterschaftsurlaub
Bei der Geburt eines Kindes erhält die Arbeitnehmerin einen bezahlten oder teilweise bezahlten Urlaub von:
mindestens 98 Tagen, wenn sie am Tag der Geburt das erste Dienstjahr noch nicht vollendet hat;
mindestens 4 Monaten bei mehr als einem Dienstjahr.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19522 oder kantonaler Gesetze.
2. Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20013:
Art. 60 Lohnfortzahlung bei Mutterschaft
BeiArbeitsaussetzung wegen Mutterschaft werden der Angestellten während
Monaten der volle Lohn und die Sozialleistungen ausgerichtet.
Die Angestellte kann auf Wunsch maximal 2 Wochen vor der errechneten Geburt die Arbeit aussetzen.
Endet der Lohnanspruch nach Absatz 1 vor Ablauf des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19524, weil diese Entschädigung aufgeschoben wurde, so wird der Angestellten zwischen dem Ende des Lohnanspruchs und dem Ablauf des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung nur diese ausbezahlt.
Kantonale Regelungen bleiben vorbehalten.
Art. 61 Abs. 3
Kantonale Regelungen bleiben vorbehalten.
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2005 in Kraft.
10. Juni 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Samuel Schmid |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |