AS 2005 2513

Verordnung
über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung
gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern
(Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV)

Änderung vom 10. Juni 2005

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 15. Juni 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 und 1bis

Diese Verordnung gilt für Unternehmungen, die gefährliche Güter auf der Strasse, auf der Schiene oder auf Gewässern befördern oder sie in diesem Zusammenhang verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen; für Standseilbahnen gilt Absatz 1bis.

Die Vollzugsbehörde kann Seilbahnen auf Grund ihres Gefahrenpotentials im Einzelfall der Verordnung unterstellen.

Art. 3 Bst. b

b. Gefährliche Güter: Stoffe oder Gegenstände, die in der Verordnung vom 29. November 20022 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) und in der Verordnung vom3. Dezember 19963 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn als solche bezeichnet sind.

Art. 5 Abs. 1 und 3

Die Ausnahmen von der Pflicht, Gefahrgutbeauftragte zu ernennen, sind im Anhang geregelt. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann den Anhang unter Berücksichtigung der Entwicklung des nationalen und internationalen Rechts anpassen.

Weitere Ausnahmen von der Pflicht, Gefahrgutbeauftragte zu ernennen, können von den Vollzugsbehörden bewilligt werden, sofern ein besonderer Fall vorliegt und die Sicherheit gewahrt bleibt. Im Bereich der Strasse dürfen Ausnahmebewilligungen nur mit Zustimmung des Bundesamtes für Strassen erteilt werden.

Art. 19 Abs. 1bis

Für den Bereich der Gefahrgutklasse 7 muss eine separate Prüfung abgelegt werden.

II

Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am1. Juli 2005 in Kraft.

10. Juni 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Samuel Schmid

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang

(Art. 5 Abs. 1) Ausnahmen Von der Pflicht, Gefahrgutbeauftragte zu ernennen, befreit sind: 1. Unternehmungen, deren betroffene Tätigkeiten sich auf begrenzte Mengen je Beförderungseinheit erstrecken, die unterhalb der in Unterabschnitt1.1.3.6, in Absatz 2.2.7.1.2 sowie in den Kapiteln3.3 und 3.4 ADR4/RID5 festgelegten Grenzwerte liegen. 2. Unternehmungen, deren betroffene Tätigkeiten sich beschränken auf:

  1. Baustellentanks gemäss Unterabschnitt1.1.3.6.3.b SDR6;

  2. 2 Bestrahlungseinheiten UN 2916 mit einer maximalen Aktivität des 10-fachen A2-Wertes (bzw. A1-Wertes bei Strahlenquellen in besonderer Form) oder 2 Isotopensonden UN 3332 je Beförderungseinheit.

Das RID (Anlage I zur CIM – SR 0.742.403.1) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, www.bundespublikationen.ch, bezogen werden.