AS 2005 2693

Verordnung des VBS
über das militärische Personal
(V Mil Pers)

Änderung vom 5. Juli 2005

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
verordnet:

I

Die Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20031 über das militärische Personal wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1 Bst. a

Als Berufsoffiziere, ausgenommen Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen, können ab Beginn der Grundausbildung Personen angestellt werden, die:

a. einen Abschluss einer universitären Hochschule oder einen staatlich anerkannten Abschluss einer Fachhochschule vorweisen oder die Zulassungsbedingungen der ETH Zürich zum Bachelor-Studiengang Berufsoffiziere erfüllen;

Art. 12 Abs. 3

Berufsoffiziere, denen die Funktion als Chef Grundlagen militärisches Personal Verteidigung, als Chef Einsatz- und Laufbahnsteuerung Verteidigung, Chef Einsatz- und Laufbahnsteuerung Teilstreitkraft Heer, Chef Einsatz- und Laufbahnsteuerung Teilstreitkraft Luftwaffe oder als Stabschef Generalstabsschule und Chef Lehrgänge zugewiesen wird, behalten ihre bisherigen Anstellungsbedingungen, solange sie die neue Funktion ausüben.

Art. 16 Abs. 2

Zu den Einsätzen im Ausland gehören Ausbildungen im Truppenverband sowie Friedensförderungs- und Assistenzdienste.

II

Diese Änderung tritt am 15. Juli 2005 in Kraft.

5. Juli 2005 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid