AS 2005 2693
Verordnung des VBS
über das militärische Personal
(V Mil Pers)
Änderung vom 5. Juli 2005
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
verordnet:
I
Die Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20031 über das militärische Personal wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. a
Als Berufsoffiziere, ausgenommen Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen, können ab Beginn der Grundausbildung Personen angestellt werden, die:
a. einen Abschluss einer universitären Hochschule oder einen staatlich anerkannten Abschluss einer Fachhochschule vorweisen oder die Zulassungsbedingungen der ETH Zürich zum Bachelor-Studiengang Berufsoffiziere erfüllen;
Art. 12 Abs. 3
Berufsoffiziere, denen die Funktion als Chef Grundlagen militärisches Personal Verteidigung, als Chef Einsatz- und Laufbahnsteuerung Verteidigung, Chef Einsatz- und Laufbahnsteuerung Teilstreitkraft Heer, Chef Einsatz- und Laufbahnsteuerung Teilstreitkraft Luftwaffe oder als Stabschef Generalstabsschule und Chef Lehrgänge zugewiesen wird, behalten ihre bisherigen Anstellungsbedingungen, solange sie die neue Funktion ausüben.
Art. 16 Abs. 2
Zu den Einsätzen im Ausland gehören Ausbildungen im Truppenverband sowie Friedensförderungs- und Assistenzdienste.
II
Diese Änderung tritt am 15. Juli 2005 in Kraft.
5. Juli 2005 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid