AS 2005 3397
Verordnung des EDI
über die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen
vom 28. Juni 2005
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
gestützt auf Artikel 9 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20051,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt die Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe fest.
Art. 2 Europäische Einstufungen und Kennzeichnungen
Für Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 19672 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Richtlinie 67/548/EWG) oder im Verzeichnis der in der Europäischen Union angemeldeten neuen Stoffen (ELINCS3) aufgeführt sind, gelten die dort festgelegten Einstufungen und Kennzeichnungen.
Bei Änderungen der Richtlinie 67/548/EWG oder des ELINCS bezeichnet das Bundesamt für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft und dem Staatssekretariat für Wirtschaft die jeweils gültige Fassung.
Art. 3 Schweizerische Einstufungen und Kennzeichnungen
Schweizerische offizielle Einstufungen und Kennzeichnungen werden im Anhang aufgeführt.
Art. 4 Abgabefrist
Wird ein Stoff offiziell eingestuft oder ändert seine offizielle Einstufung oder Kennzeichnung, so dürfen der Stoff und damit hergestellte Zubereitungen noch während eines Jahres mit der bisherigen Verpackung und Kennzeichnung abgegeben werden.
European list of notified chemical substances. Fünfte Veröffentlichung des ELINCS. ABl. C 72 vom 11.3.2000, S.2.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. August 2005 in Kraft.
28. Juni 2005 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin Anhang4 (Art. 3) Verzeichnis der offiziell eingestuften Stoffe (Schweizerische Einstufungen und Kennzeichnungen)
Der Text dieses Anhangs wird weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht.