AS 2005 4191

Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV)

Änderung vom 10. Juni 2005

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 3 Spezialkategorie G

Der Führerausweis wird für folgende Spezialkategorien erteilt:

G: Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis

km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf landwirtschaftlichen Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge;

Art. 4 Abs. 3 Spezialkategorie G

Es berechtigt der Führerausweis der Spezialkategorie:

G: zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorie M; zum Führen von landwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen und Landwirtschaftstraktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h sowie gewerblich immatrikulierten Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h auf landwirtschaftlichen Fahrten, sofern der Inhaber an einem vom ASTRA anerkannten Traktorfahrkurs teilgenommen hat.

II

Diese Änderung tritt am1. Oktober 2005 in Kraft.

10. Juni 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Samuel Schmid

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz