AS 2005 481
Verordnung
über das Immobilienmanagement und
die Logistik des Bundes
(VILB)
Änderung vom 19. Januar 2005
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 14. Dezember 19981 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes wird wie folgt geändert:
Art. 15 Abs. 1 Bst. b
Das Departement, dem das jeweilige BLO angehört, beantragt für alle Investitionsvorhaben seines BLO im Bereich Immobilienmanagement jährlich in einer Baubotschaft, für den ETH-Bereich im Anhang zur Budgetbotschaft, einen Verpflichtungskredit in der Form eines Sammelkredites mit folgenden Spezifikationsbereichen:
b. ein Gesamtkredit mit kommentiertem Objektverzeichnis für alle Vorhaben, die je mehr als 3 Millionen Franken, aber nicht mehr als 10 Millionen Franken erfordern;
II
Diese Änderung tritt am1. Februar 2005 in Kraft.
19. Januar 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Samuel Schmid |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |