AS 2005 481

Verordnung
über das Immobilienmanagement und
die Logistik des Bundes
(VILB)

Änderung vom 19. Januar 2005

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 14. Dezember 19981 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes wird wie folgt geändert:

Art. 15 Abs. 1 Bst. b

Das Departement, dem das jeweilige BLO angehört, beantragt für alle Investitionsvorhaben seines BLO im Bereich Immobilienmanagement jährlich in einer Baubotschaft, für den ETH-Bereich im Anhang zur Budgetbotschaft, einen Verpflichtungskredit in der Form eines Sammelkredites mit folgenden Spezifikationsbereichen:

b. ein Gesamtkredit mit kommentiertem Objektverzeichnis für alle Vorhaben, die je mehr als 3 Millionen Franken, aber nicht mehr als 10 Millionen Franken erfordern;

II

Diese Änderung tritt am1. Februar 2005 in Kraft.

19. Januar 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Samuel Schmid

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz