AS 2005 4811

Verordnung des ETH-Rates
über die Professorinnen und Professoren
der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
(Professorenverordnung ETH)

Änderung vom 29. Juni 2005

Vom Bundesrat genehmigt am 23. September 2005

Der ETH-Rat
verordnet:

I

Die Professorenverordnung ETH vom 18. September 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 4a Leistungsbeurteilung

Die Leistungen der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren werden regelmässig beurteilt. Gegenstand der Leistungsbeurteilung ist die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 5.

Die Leistungsbeurteilung basiert auf den Grundsätzen der Fairness und Transparenz.

Das Ergebnis der Leistungsbeurteilung kann sich auf die Ausstattung der Professur auswirken.

Die beiden ETH regeln den Rhythmus, die Form und die Durchführung der Leistungsbeurteilungen. Sie erstatten dem ETH-Rat Bericht.

DerETH-Rat überprüft die Durchführung der Leistungsbeurteilungen und die Umsetzung der daraus resultierenden Massnahmen im Rahmen des Controllings.

Art. 16 Lohn

Bei der Anstellung wird der Anfangslohn zwischen dem Minimal- und dem Maximallohn vereinbart, die für die betreffende Professorenkategorie massgebend sind.

Die Minimal- und Maximallöhne betragen (Stand 2005):

  1. für ordentliche Professorinnen und Professoren 187 937 Franken und 247 284 Franken;

  2. für ausserordentliche Professorinnen und Professoren 160 746 Franken und 220 093 Franken;

  3. für Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren 133 523 Franken und 192 870 Franken.

Bei der Vereinbarung des Anfangslohnes werden die Berufserfahrung, die bisherigen Leistungen sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.

Zur Gewinnung besonders ausgewiesener ordentlicher Professorinnen und Professoren kann der ETH-Rat den Lohn im Einzelfall auf höchstens 115 Prozent des Maximallohns erhöhen.

Art. 17 Lohnentwicklung

Die Entwicklung des Lohnes der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren beruht auf der Leistungsbeurteilung nach Artikel 4a.

Über die Höhe der Lohnanpassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der ETH im Rahmen der Minimal- und Maximallöhne nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b.

Die Präsidentin oder der Präsident der ETH kann den Lohn im Einzelfall erhöhen auf:

  1. höchstens 110 Prozent des jeweiligen Maximallohns zur Honorierung ausserordentlicher Leistungen von ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren;

  2. höchstens 125 Prozent des Maximallohns zur Erhaltung besonders ausgewiesener ordentlicher Professorinnen und Professoren.

Der ETH-Rat ist über Lohnerhöhungen nach Absatz 3 zu informieren.

Der Lohn der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren erhöht sich jährlich um einen Zwölftel der Differenz zwischen dem Minimal- und dem Maximallohn nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c.

Art. 18 Anpassung der Lohnskala

Für die Anpassung der Lohnskala gilt Artikel 28 der Personalverordnung ETH- Bereich vom 15. März 20012 sinngemäss.

Art. 19 Abs. 2 erster Satz

Die Präsidentin oder der Präsident der ETH kann Zulagen für Professorinnen und Professoren gewähren, welche zusätzliche Aufgaben wie die Leitung von Unterrichts- und Forschungseinheiten, die Leitung von Grossprojekten oder den Vorsitz von wichtigen Kommissionen innehaben. …

Art. 36 Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten

Bei Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten finden die Artikel 58–58b der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20013 Anwendung.

Art. 40a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Juni 20054

Die Präsidentin oder der Präsident der ETH bestimmt den Zeitpunkt der Anwendung der Artikel 4a und 17. Spätester Zeitpunkt ist der1. Januar 2008.

Bis zur Anwendung der Artikel 4a und 17 wird der Lohn der Professorinnen und Professoren jährlich um 2 Prozent des Maximallohns nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a erhöht, bis der für die betreffende Professorenkategorie massgebliche Maximallohn erreicht ist.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.

29. Juni 2005 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Alexander J.B. Zehnder

AS 2005 4811