AS 2005 4907
Verordnung
über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen
Hochschule Lausanne
(Doktoratsverordnung ETHL)
Änderung vom 26. September 2005
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
verordnet:
I
Die Verordnung vom 26. Januar 19981 über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 20032,
Art. 1 Abs. 2 und 3
Die Aufgaben des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten können einem Dekan oder einer Dekanin der Doktoratsstudien übertragen werden; ausgenommen sind die Aufgaben nach den Artikeln 15 Absatz 4, 16 Absatz 1 und 18 Absatz 3.
Die näheren Einzelheiten werden in den Richtlinien der Schulleitung der ETHL geregelt.
Art. 2 Abs. 1
Die ETHL erteilt das Doktordiplome; dieses bescheinigt, dass seine Inhaberin oder sein Inhaber eine selbständige, originelle wissenschaftliche Arbeit vorgelegt hat, ein Doktoratsstudienprogramm erfolgreich absolviert hat und folglich fähig ist, wissenschaftliche Forschungsarbeiten von hoher Qualität zu liefern.
Art. 3 Abs. 3
Ehrendoktorinnen und Ehrendoktoren erhalten den in Absatz 1 erwähnten Doktortitel mit dem Zusatz «honoris causa» (h.c.) (Art. 23).
Art. 3a Doktoratsstudienprogramme
Die Programmkommissionen legen die Doktoratsstudienprogramme nach Fachbereichen fest; die Programme weisen den kontrollierten Studienleistungen ECTS- Kreditpunkte zu.
Jedes Doktoratsstudienprogramm steht unter der Leitung einer Kommission. Diese besteht aus dem Programmleiter oder der Programmleiterin, der oder die den Vorsitz führt, sowie mindestens zwei weiteren Professoren oder Professorinnen der ETHL. Die Kommissionsmitglieder werden vom Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten ernannt.
Gliederungstitel vor Art. 4
2. Abschnitt: Zulassung zum Doktorat und zur Doktorarbeit
Art. 4 Bewerbung
Um Zulassung zum Doktorat bewerben können sich Inhaber und Inhaberinnen:
eines Diploms oder Masters der ETH;
eines Abschlussdiploms in Physik oder Naturwissenschaften einer Schweizer Hochschule, das zur prüfungsfreien Zulassung zum Doktorat an dieser Hochschule berechtigt;
eines Hochschuldiploms, das einem Master der ETH gleichwertig ist;
eines anderen, von der ETHL anerkannten Hochschuldiploms.
Art. 5 Zulassung zum Doktoratsstudium
Die Bewerberinnen und Bewerber reichen beim Leiter oder der Leiterin des entsprechenden Doktoratsprogramms der ETHL ein schriftliches Zulassungsgesuch ein. Dem Gesuch sind die für das Bewerbungsdossier erforderlichen Unterlagen beizulegen.
Der Programmleiter oder die Programmleiterin entscheidet auf Antrag der Kommission über die Zulassung mit oder ohne Prüfung.
In die Erwägungen einzubeziehen sind Qualifikationen der Bewerberinnen und Bewerber sowie die an der ETHL vorhandenen und zur Realisierung der Doktorarbeit benötigten Betreuungskapazitäten und logistischen Mittel.
Bewerberinnen und Bewerber, die bereits in einem ähnlichen oder verwandten Bereich eine Doktorarbeit verfasst haben, werden nicht zum Doktorat an der ETHL zugelassen. Bewerberinnen und Bewerber, die in einem ähnlichen oder verwandten Bereich mit einer Doktorarbeit gescheitert sind oder eine solche abgebrochen haben, können nur mit einer Ausnahmebewilligung des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten als Doktorierende an der ETHL zugelassen werden. Artikel 17 bleibt vorbehalten.
Der Programmleiter oder die Programmleiterin kann für Personen nach Artikel 4 Buchstabe d vor der Erstellung des Forschungsplans eine Zulassungsprüfung anordnen oder ihnen die Prüfung erlassen.
Nach erfolgter Zulassung werden die betreffenden Personen als Doktorierende (Kandidatinnen und Kandidaten) immatrikuliert.
Art. 6 Abs. 1–4
Die Personen nach Artikel 4 Buchstabe d müssen in einer Zulassungsprüfung nachweisen, dass ihr Bildungsstand einem Master der ETH entspricht.
Der Programmleiter oder die Programmleiterin legt von Fall zu Fall den Umfang der Prüfungen und die Frist fest, innert der die Prüfung abzulegen ist. Diese Frist darf von der Immatrikulation an höchstens ein Jahr betragen.
Aufgehoben
Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten teilt dem Kandidaten oder der Kandidatin das Ergebnis mit.
Art. 7 Forschungsplan
Im Einvernehmen mit dem künftigen Leiter oder der künftigen Leiterin der Doktorarbeit (Art. 10 Abs. 1) erstellen die Kandidaten und Kandidatinnen einen Forschungsplan, in dem sie den inhaltlichen und zeitlichen Rahmen der Doktorarbeit festlegen.
Der Forschungsplan ist innert zwölf Monaten nach der Immatrikulation zu erstellen. Der Programmleiter oder die Programmleiterin kann den Personen, die eine Zulassungsprüfung ablegen müssen, eine Fristerstreckung um sechs Monate gewähren, sofern der Prüfungsumfang dies rechtfertigt.
Der Forschungsplan ist in Absprache mit dem künftigen Leiter oder der künftigen Leiterin der Doktorarbeit in einer Amtssprache der Schweiz oder in Englisch zu verfassen.
Der künftige Leiter oder die künftige Leiterin der Doktorarbeit genehmigt den Forschungsplan. Er oder sie erklärt sich dadurch bereit, den Kandidaten oder die Kandidatin als Leiter oder Leiterin der Doktorarbeit zu betreuen.
Art. 8 Zulassung zum Doktorat
Zum Doktorat wird zugelassen, wer:
die Zulassungsprüfung bestanden hat, falls eine solche verlangt wurde;
einen vom Leiter oder der Leiterin der Doktorarbeit genehmigten und vom Programmleiter oder der Programmleiterin gebilligten Forschungsplan erstellt hat;
die gemäss Doktoratsprogramm erforderlichen Kreditpunkte für das erste Doktoratsstudienjahr erworben hat.
Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten entscheidet auf Antrag des Programmleiters oder der Programmleiterin über die Zulassung zum Doktorat und teilt dem Kandidaten oder der Kandidatin die Entscheidung mit.
Art. 9 Abs. 2
Das Thema soll so gewählt sein, dass die Doktorarbeit ab dem Zeitpunkt der Immatrikulation in der Regel nicht mehr als vier Jahre beansprucht; die Mindestdauer bis zur mündlichen Prüfung (Art. 15) beträgt zwei Jahre.
Art. 10 Leitung der Doktorarbeit
Die Doktorarbeit wird von einem Leiter oder einer Leiterin begleitet. Dies ist in der Regel eine Professorin oder ein Professor, oder leitender wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Mitarbeiterin (maître d’enseignement et de recherche, MER) der ETHL. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten kann Abweichungen von dieser Regel bewilligen.
Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten kann bewilligen, dass eine Doktorarbeit von zwei Leitenden begleitet wird. In diesem Fall ist nur eine leitende Person, die der ETHL angehört, gegenüber der Schule und dem Kandidaten oder der Kandidatin für Entscheide betreffend den Verlauf der Doktorarbeit verantwortlich.
Der Kandidat oder die Kandidatin erstattet dem Leiter oder der Leiterin der Doktorarbeit über den Fortgang der Arbeit jährlich einen schriftlichen Bericht. Der Leiter oder die Leiterin nimmt dazu schriftlich Stellung und erstattet dem Programmleiter oder der Programmleiterin innert Monatsfrist Bericht.
Werden der Fortgang der Arbeit oder die Kenntnisse des Kandidaten oder der Kandidatin als unzureichend beurteilt, so:
teilt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten dem Kandidaten oder der Kandidatin die zu erfüllenden Voraussetzungen mit und setzt ihm oder ihr hierfür eine Frist; oder
schliesst er oder sie den Kandidaten oder die Kandidatin vom Doktoratsstudium aus.
Die Leiter oder die Leiterin der Doktorarbeit kann verlangen, dass der Kandidat oder die Kandidatin bestimmte geeignete Lehrveranstaltungen besucht.
Art. 11 Abs. 2
Der Programmleiter oder die Programmleiterin kann Doktorierenden gestatten, die Doktorarbeit ausserhalb des ETH-Bereichs durchzuführen, sofern der Leiter oder die Leiterin der Doktorarbeit einverstanden ist und der Kandidat oder die Kandidatin unbeschränkten Zutritt zu den benötigten Einrichtungen hat.
Art. 12 Meinungsverschiedenheiten und Ausfall des Leiters der Doktorarbeit
Bei schwer wiegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Leiter oder der Leiterin der Doktorarbeit und dem Kandidaten oder der Kandidatin bemüht sich der Programmleiter oder die Programmleiterin um eine Schlichtung. Kommt keine Einigung zu Stande, so entscheidet der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten.
Fällt der Leiter oder die Leiterin der Doktorarbeit aus, so sorgt der Programmleiter oder die Programmleiterin im Rahmen des Möglichen dafür, dass die Doktorarbeit fortgesetzt werden kann.
Art. 13 Sprache
Die Doktorarbeit wird nach Absprache mit dem Leiter oder der Leiterin der Doktorarbeit in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch verfasst.
Auf schriftliches und vom Leiter oder der Leiterin der Doktorarbeit unterstütztes Gesuch der Doktorierenden hin kann der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.
Der Kandidat oder die Kandidatin verfasst eine Kurzfassung der Doktorarbeit in einer schweizerischen Amtsprache und in Englisch.
Art. 14 Prüfungskommission
Der vom Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten bestellten Prüfungskommission gehören an:
der Programmleiter oder die Programmleiterin oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin; er oder sie führt den Vorsitz;
der Leiter oder die Leiterin der Doktorarbeit;
ein interner Referent oder Referentin und zwei Referenten oder Referentinnen, die nicht der ETHL angehören; der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten kann eine Ausnahme bewilligen, wenn sich die Doktorarbeit über mehr als zwei Disziplinen erstreckt.
Art. 15 Abs. 2 und 4
Die Prüfungskommission führt eine mündliche Prüfung durch; diese erstreckt sich auf die Doktorarbeit und deren wissenschaftlichen Kontext. Kandidatinnen und Kandidaten, die das Doktoratsstudienprogramm nicht erfolgreich absolviert haben, haben sich einer zusätzlichen mündlichen Prüfung zu unterziehen, die sich auf das Sachgebiet der Doktorarbeit erstreckt.
Unter dem Vermerk «mit Vorbehalt bestanden» ist zu verstehen, dass bedeutende, den Rahmen von sechs Monaten nicht übersteigende zusätzliche Arbeiten inhaltlicher oder formeller Natur an der Doktorarbeit erforderlich sind. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten entscheidet über die Annahme der von der Prüfungskommission festgelegten Bedingungen.
Art. 16 Abs. 2 und 4
Kandidaten und Kandidatinnen, die die mündliche Prüfung bestanden haben, und deren Doktorarbeit angenommen wurde, haben ihre Doktorarbeit öffentlich zu verteidigen.
Der Doktortitel wird erst verliehen, wenn der Entscheid über die Erteilung des Diploms getroffen ist, der ETHL das Original der Doktorarbeit in der verlangten Form und unter Berücksichtigung allfälliger Vorschläge der Prüfungskommission übergeben ist und die öffentliche Verteidigung stattgefunden hat.
Art. 18 Abs.1 und 2
Das Doktordiplom enthält den Namen des oder der Diplomierten, den verliehenen akademischen Titel, den Titel der Doktorarbeit und das Datum der öffentlichen Verteidigung.
Erwähnt wird ferner das an der ETHL erfolgreich durchlaufene Doktoratsprogramm.
Art. 19 Veröffentlichung
Die von der Prüfungskommission angenommene Doktorarbeit wird integral veröffentlicht. Die näheren Einzelheiten sind in den Richtlinien geregelt.
Gliederungstitel vor Art. 21
5. Abschnitt: Urheberrechte
Art. 21 Abs. 2
Um den Inhalt der Doktorarbeit zu nicht gewinnorientierten Zwecken bekannt zu machen, verfügt die ETHL über das nicht exklusive Recht, die ganze Doktorarbeit oder Teile davon zu veröffentlichen und zu verwenden, sofern sie den Autor oder die Autorin bei der Arbeit finanziell unterstützt oder ihm oder ihr logistische Mittel zur Verfügung gestellt hat.
Art. 22 Erfindungen
Die Rechte an Erfindungen im Rahmen der Doktorarbeit werden durch die Verordnung des ETH-Rates vom 24. März 20043 über die Immaterialgüter im ETH-Bereich und die Beteiligung an Unternehmungen geregelt.
Art. 23
Das Ehrendoktorat wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom4. Oktober 19914 auf Antrag der Konferenz der Fakultätsdekane und -dekaninnen verliehen.
II
Übergangsbestimmungen
Die nach bisherigem Recht geltenden Fristen und Termine behalten ihre Gültigkeit für alle vor dem1. November 2005 immatrikulierten Kandidaten und Kandidatinnen, sofern sie diesen zum Vorteil gereichen.
Artikel 21 Absatz 2 ist anwendbar auf Doktorierende, die ab dem1. November 2005 zugelassen wurden.
III
Diese Änderung tritt am1. November 2005 in Kraft.
26. September 2005 Im Namen der Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne Der Präsident: Patrick Aebischer Der Vizepräsident für akademische Angelegenheiten: Giorgio Margaritondo