AS 2005 5441
Organisationsverordnung
für das Eidgenössische Departement für Umwelt,
(OV-UVEK)
Änderung vom 26. Oktober 2005
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Organisationsverordnung vom 6. Dezember 19991 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 3 Bst. b und e
Das Departement befasst sich mit folgenden Tätigkeitsbereichen:
Erhebung und Nutzung der Wasservorkommen;
nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen;
Art. 6 Abs. 2 Bst. g sowie 3 Bst. a und abis
g. Gewährleistung der Einheit des Rheinregimes im Bereich der technischen und der sicherheitspolitischen Vorschriften im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.
Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAV folgende Funktionen wahr:
Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich des öffentlichen Verkehrs, mit Ausnahme der Luftfahrt und des Strassenbaus, vor und setzt sie um.
abis. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der Binnenwasserstrassen und der Grossschifffahrt in Verbindung mit dem Meer vor und setzt sie um.
Art. 8
Aufgehoben
Art. 9 Abs. 2 Bst. c sowie 3 Bst. abis und g
c. Gewährleistung eines hohen Sicherheitsstandards bei der Nutzung der Kernenergie, bei Stauanlagen, beim Transport und bei der Verteilung von Elektrizität sowie flüssiger und gasförmiger Brenn- und Treibstoffe;
Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BFE folgende Funktionen wahr:
abis. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der Wasserkraftnutzung, einschliesslich der Pumpspeicherung, vor und setzt sie um.
Es übt die Aufsicht über die Sicherheit der Stauanlagen aus.
Art. 12 Bundesamt für Umwelt
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist die Fachbehörde für die Umwelt.
langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen (Boden, Wasser, Wald, Luft, Klima, biologische und landschaftliche Vielfalt) und Behebung bestehender Beeinträchtigungen;
Schutz des Menschen vor übermässiger Belastung insbesondere durch Lärm, schädliche Organismen und Stoffe, nichtionisierende Strahlung, Abfälle, Altlasten und Störfälle);
Schutz des Menschen und erheblicher Sachwerte vor hydrologischen und geologischen Gefahren, namentlich vor Gefahren durch Hochwasser, Erdbeben, Lawinen, Rutschungen, Erosionen und Steinschlag.
Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAFU folgende Funktionen wahr:
Es bereitet Entscheide für eine umfassende und kohärente Politik der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen sowie der Schutz des Menschen vor Naturgefahren und der Umwelt vor übermässigen Belastungen.
Als Grundlage der Ressourcenbewirtschaftung betreibt es Umweltbeobachtung und informiert über den Zustand der Umwelt und die Möglichkeiten, die natürlichen Ressourcen ausgewogen zu nutzen und zu schützen.
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982
Anhang
Eidgenössiches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung: streichen: Bundesamt für Wasser und Geologie Office fédéral des eaux et de la géologie Ufficio federale delle acque e della geologia Uffizi federal per aua e geologia Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft Office fédéral de l’environnement, des forêts et du paysage Ufficio federale dell’ambiente, delle foreste e del paesaggio Uffizi federal d’ambient, guaud e cuntrada neu: Bundesamt für Umwelt Office fédéral de l’environnement Ufficio federale dell’ambiente Uffizi federal d’ambient 2. Organisationsverordnung vom 7. März 20033 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Art. 13 Bst. c
Der Gruppe armasuisse sind mit folgenden Funktionen unterstellt:
c. Bundesamt für Landestopografie (swisstopo): Es führt die geodätische und die topografische Landesvermessung, erstellt das Landeskartenwerk, übt die Oberleitung und Oberaufsicht für die amtliche Vermessung aus, stellt die geologische Landesaufnahme sicher und erbringt kommerzielle Dienstleistungen in seinem Fachgebiet. Es koordiniert die Datenbedürfnisse der Bundesverwaltung im Bereich der geografischen Informationssysteme, indem es ein Kompetenzzentrum führt; dieses ist weisungsberechtigt.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.
26. Oktober 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Samuel Schmid |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |