AS 2005 691
Verordnung
über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich
(AEFV)
Änderung vom 19. Januar 2005
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 4 und 5
Gesuchstellerinnen mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen, an welche insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.
Ein Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Adressierungselementes besteht nicht.
Art. 9 Abs. 1
Das Bundesamt macht Informationen über die von ihm zugeteilten Adressierungselemente und deren Nutzungszweck, über den Namen und die Adresse ihrer Inhaberinnen und Inhaber sowie, falls ihr Sitz im Ausland ist, über ihre Korrespondenzadresse in der Schweiz der Öffentlichkeit zugänglich. Es kann diese Informationen durch Abrufverfahren zugänglich machen.
Art. 11 Abs. 1 Bst. c
Das Bundesamt kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:
c. die Inhaberin alle oder einen Teil der ihr zugeteilten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet;
Art. 12 Abs. 1
Der Widerruf von Nummerierungselementen tritt 18 Monate, der Widerruf von Kommunikationsparametern drei Monate nach der Eröffnung der Widerrufsverfügung in Kraft. Sind durch den Widerruf keine Benutzerinnen und Benutzer betroffen oder erfolgt dieser nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b–e oder Artikel 24g, so können diese Fristen verkürzt oder es kann auf deren Ansetzung verzichtet werden.
Art. 14b Abs. 4
Die Registerbetreiberin ist verpflichtet, denjenigen, die Domain-Namen zugunsten Dritter zuteilen und verwalten wollen, ein Grosshandelsangebot zu unterbreiten.
Art. 14f Abs. 3
Artikel 4 Absätze 2, 3 Buchstaben a, abis und c und 5 sowie die Artikel 5, 7 Absatz 2, 8, 9 und 11 Absatz 1 Buchstabe c gelten nicht für die Verwaltung und Zuteilung der Domain-Namen. Die Verwendung untergeordneter Adressierungselemente durch die Inhaberin im Sinne von Artikel 6 ist von der Bewilligung durch die Registerbetreiberin ausgenommen.
Art. 14g Abs. 5
Die Registerbetreiberin kann die vom Streitbeilegungsdienst getroffenen Entscheide veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. Die Veröffentlichung kann über ein Abrufverfahren erfolgen.
Art. 14h Abs. 1 Bst. a, e und f
Die öffentlich zugängliche zentrale Datenbank nach Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe d muss folgende Angaben enthalten:
Bezeichnung des zugeteilten Domain-Namens und entsprechender ACE- String;
die massgebende Sprache für den Zuteilungsvertrag zwischen der Registerbetreiberin und dem Inhaber;
Name und Postadresse der technisch verantwortlichen Person, mit Angabe des Strassennamens oder einer Postfachnummer, des Ortes, der Postleitzahl, des Bundesstaates oder der Provinz (des Kantons für die Schweiz) und des Landes;
3. Abschnitt: Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste
Art. 15a Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die Verwaltung und Zuteilung der für SMS- und MMS-Inhaltsdienste verwendeten Adressierungselemente (Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste).
Das Bundesamt kann Ausführungsbestimmungen zu untergeordneten Adressierungselementen erlassen, insbesondere über die im Zusammenhang mit den Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste verwendeten Schlüsselwörter.
Art. 15b Format
Die Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste bestehen aus drei bis fünf Ziffern, wobei die erste Ziffer eine solche von1 bis 9 sein muss.
Art. 15c Übertragung
Die Verwaltung und die Zuteilung von Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste sind bewilligungspflichtig. Das Bundesamt erteilt auf Gesuch jeder Fernmeldedienstanbieterin, die den Zugang zu solchen Diensten anbieten will und Gewähr für die Einhaltung ihrer Pflichten bietet, eine Bewilligung.
Die Bewilligung wird für eine unbefristete Dauer erteilt.
Das Bundesamt publiziert die Liste der Anbieterinnen, denen eine Bewilligung erteilt wurde.
Art. 15d Pflichten
Inhaberinnen einer Bewilligung zur Verwaltung und Zuteilung von Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste haben die folgenden Pflichten:
Aufbau von Verwaltungs- und Zuteilungsverfahren, die transparent, nicht diskriminierend und mit den anderen Anbieterinnen von Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste koordiniert sind;
Sammlung und Aktualisierung der Daten über die Inhaberinnen und Inhaber der von ihnen zugeteilten Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste;
Sicherstellung einer effizienten Verwaltung der Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste, namentlich durch die Einrichtung eines Systems für die Wiederverwendung von nicht oder nicht mehr verwendeten Nummern.
Sie definieren die Kurznummernbereiche, die ausschliesslich der Bereitstellung von Unterhaltungsdiensten für Erwachsene vorbehalten sind, und stellen sicher, dass diese Dienste nur über Nummern dieser Bereiche angeboten werden.
Sie ermöglichen ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern unentgeltlich, den Zugang zu den von ihnen zugeteilten Kurznummern für alle kostenpflichtigen SMS- und MMS-Dienste oder nur für die SMS- und MMS-Dienste zur Unterhaltung von Erwachsenen zu sperren. Diese Möglichkeit muss auch die Sperrung des Empfangs der entsprechenden SMS- und MMS-Dienste umfassen.
Art. 15e Zuteilung
Das Bundesamt kann die Zuteilung von bestimmten Kurznummernbereichen vorbehalten oder ihre Verwendung nur unter bestimmten Voraussetzungen bewilligen.
Die Inhaberinnen einer Bewilligung teilen die Kurznummern für SMS- und MMS- Dienste auf Gesuch in der Reihenfolge der Gesuchseingänge zu.
Sie koordinieren die Zuteilung untereinander so, dass den Gesuchstellerinnen von allen Anbieterinnen die gleiche Nummer zugeteilt werden kann.
Art. 15f Öffentlich zugängliche Angaben
Die Inhaberinnen einer Bewilligung müssen mindestens die folgenden Daten im Sinne von Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe b öffentlich zugänglich machen:
Kurznummer für SMS- und MMS-Dienste;
vollständiger Name der Inhaberin oder des Inhabers der betreffenden Kurznummer;
Adresse des Wohn- oder Geschäftssitzes der Inhaberin oder des Inhabers;
Korrespondenzadresse in der Schweiz, wenn die Adresse der Inhaberin oder des Inhabers nach Buchstabe c nicht in der Schweiz ist;
bei Dienstangeboten, welche vorgängig angenommen werden müssen und die Übertragung von mehreren Informationseinheiten beinhalten können («Push»-Dienste), die Schlüsselwörter zur Deaktivierung dieser Dienste.
Diese Daten müssen durch Abrufverfahren zugänglich sein.
Gliederungstitel vor Art. 19 2. Abschnitt: Zuteilung von Rufnummern in Blöcken Gliederungstitel vor Art. 24a 2a. Abschnitt: Verwendung von Rufnummern ohne formelle Zuteilung
Art. 24a Sachüberschrift
Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 24b 2b. Abschnitt: Zuteilung von Einzelnummern
Art. 24b Allgemeine Bestimmungen
Rufnummern für Dienstidentifikation und persönliche Nummern können einzeln zugeteilt werden.
Das Bundesamt bestimmt die Nummernbereiche, aus denen Nummern einzeln zugeteilt werden, und legt die Nutzung fest.
Es führt eine Liste der einzeln zugeteilten Nummern. Im Weiteren müssen die Fernmeldedienstanbieterinnen über die Informationen verfügen, bei welcher Fernmeldedienstanbieterin eine zugeteilte Nummer in Betrieb steht und welche Modalitäten für die zugehörigen Verbindungen zu beachten sind. Das Bundesamt erlässt die entsprechenden technischen und administrativen Vorschriften.
Art. 24c Zuteilung
Das Bundesamt teilt juristischen und natürlichen Personen eine oder mehrere Nummern zu, wenn sie diese für den dafür festgelegten Dienst nutzen wollen. Die Zuteilungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt.
Das Zuteilungsgesuch muss mindestens enthalten:
Name und Adresse;
Art des Dienstes;
die gewünschte Nummer.
Art. 24d Alphanumerische Bezeichnung
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können für die letzten sechs Ziffern einer beantragten Nummer eine alphanumerische Bezeichnung gemäss ITU-T Empfehlung E.1612 melden. Sie müssen selber sicherstellen, dass sie die alphanumerische Bezeichnung einer Nummer nutzen dürfen. Das Bundesamt überprüft nicht, ob sie berechtigt sind, die alphanumerische Bezeichnung einer Nummer zu verwenden. Die Behandlung von Verletzungen privater Rechte Dritter an einer alphanumerischen Bezeichnung einer Nummer richtet sich nach den zivilrechtlichen Bestimmungen.
Die Inhaberin oder der Inhaber der Nummer darf für die letzten sechs Ziffern nur die bei deren Zuteilung gemeldete alphanumerische Bezeichnung nutzen. Für die Bekanntgabe der Nummer kann sie oder er diese Bezeichnung am Ende mit weiteren alphanumerischen Zeichen ergänzen. Die Fernmeldedienstanbieterinnen sind verpflichtet, die ergänzten Zeichen beim Verbindungsaufbau zu ignorieren.
Art. 24e Nutzungsbedingungen
Der Betrieb von Programmen des Typs PC-Dialer oder Web-Dialer oder von ähnlichen Programmen, die über eine Rufnummer eine Internetverbindung herstellen, um Leistungen, Waren oder Programme in Rechnung zu stellen, ist im Zusammenhang mit den 090x-Nummern verboten.
Die Verbindungen zu den nationalen Nummern des Typs 0800 und den internationalen Nummern des Typs 00800 müssen für die Anrufenden kostenlos sein. Vorbehalten bleiben allfällige Gebühren für die Benutzung eines Anschlusses ohne Abonnementsvertrag, beispielsweise einer öffentlichen Sprechstelle oder eines Mobilanschlusses mit vorausbezahlten Gesprächskosten.
Das Bundesamt legt die weiteren Bedingungen für die Nutzung der einzeln zugeteilten Nummern fest und erlässt gegebenenfalls die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.
Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève, bezogen werden.
Art. 24f In- und Ausserbetriebnahme
Die Fernmeldedienstanbieterin, bei der eine einzeln zugeteilte Nummer in Betrieb genommen wird, muss dem Bundesamt das Datum der Inbetriebnahme melden. Wird eine einzeln zugeteilte Nummer nicht spätestens 180 Tage nach der Zuteilung in Betrieb genommen, so gilt sie als widerrufen und kann vom Bundesamt sofort neu zugeteilt werden. Auf begründetes Gesuch hin kann das Bundesamt diese Frist erstrecken.
Die Fernmeldedienstanbieterin, bei der eine einzeln zugeteilte Nummer ausser Betrieb genommen wird, muss dem Bundesamt das Datum der Ausserbetriebnahme melden. Wird eine einzeln zugeteilte Nummer nicht spätestens 30 Tage nach einer Ausserbetriebnahme wieder durch eine Fernmeldedienstanbieterin in Betrieb genommen, so gilt sie als widerrufen und kann vom Bundesamt neu zugeteilt werden. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Ausserbetriebnahmen nach Artikel 11 Absatz 2.
Art. 24g Widerruf
Einzeln zugeteilte Nummern werden widerrufen, wenn eine zuständige Behörde die Verletzung von Bundesrecht feststellt.
Das Bundesamt kann eine einzeln zugeteilte Nummer widerrufen, wenn der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber sie zu einem rechtswidrigen Zweck oder in rechtswidriger Weise missbraucht oder sich die Nummer in der Absicht zuteilen liess, sie der Zuteilung an andere Interessierte zu entziehen.
Art. 24h Sperrung durch die Fernmeldedienstanbieterinnen
Fernmeldedienstanbieterinnen können den Zugang zu einzeln zugeteilten Nummern bei begründetem Verdacht, dass die Inhaberin oder der Inhaber diese in rechtswidriger Weise oder zu einem rechtswidrigen Zweck missbraucht, bei zeitlicher Dringlichkeit zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils bis zum Ablauf von vier Werktagen sperren. Sie informieren unverzüglich das Bundesamt und begründen dabei die vorgenommene Sperrung. Das Bundesamt erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.
DieFernmeldedienstanbieterinnen können auch den Zugang zu internationalen Nummern, die automatisch mittels PC- oder Web-Dialer gewählt werden, sperren. Sie müssen mindestens alle 30 Tage überprüfen, ob die Sperrung noch gerechtfertigt ist.
Art. 24i Neuzuteilung
Einzeln zugeteilte Nummern können mit Zustimmung der gegenwärtigen Inhaberinnen und Inhaber sofort anderen Inhaberinnen und Inhabern neu zugeteilt werden.
Art. 25 Abs. 1
Das Bundesamt kann für einen der in den Artikeln 28–31b aufgeführten Dienste eine Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht.
Art. 31b Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste
Das Bundesamt kann auf Gesuch eine Kurznummer zuteilen, wenn die Gesuchstellerin einen Dienst mit einer von der CEPT anerkannten europäisch harmonisierten Kurznummer anbieten will.
Die Gesuchstellerin muss in einer Vereinbarung mit den übrigen europäischen Diensterbringern nachweisen, dass sie den europäisch harmonisierten Dienst für die Schweiz erbringen will.
Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste können in Bezug auf die Anzahl Ziffern vom Format nach Artikel 26 abweichen.
Das Bundesamt kann für Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste Nutzungsbedingungen erlassen.
Art. 43 Abs. 3
Die Grundlagen betreffend die Zuteilung von Objektbezeichnern bilden die ITU-T- Empfehlung X.6803 ISO/IEC-Norm 88244 und die Vorschriften des Bundesamtes.
Art. 45 Abs. 1bis
Es kann der Betreiberin eines privaten GSM-R-Funknetzes einen ISPC zuteilen, wenn diese keinen internationalen öffentlichen Fernmeldedienst anbietet.
Art. 56b Korrespondenzadresse in der Schweiz
Die Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 19. Januar 2005 dieser Verordnung ihren Sitz im Ausland hatten, müssen innerhalb von drei Monaten eine Korrespondenzadresse nach Artikel 4 Absatz 4 bezeichnen. Andernfalls kann das Bundesamt die Adressierungselemente widerrufen.
Art. 56c Bewilligung für SMS- und MMS-Dienste
Fernmeldedienstanbieterinnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 19. Januar 2005 dieser Verordnung Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste zur Verfügung stellen, müssen innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um Bewilli-
Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.
Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der Internationalen Normierungsorganisation, 1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden.
gung zur Verwaltung und Zuteilung dieser Nummern im Sinne von Artikel 15c Absatz 1 einreichen.
II
Der Anhang wird wie folgt geändert: ACE-String (ASCII [American Standard Code for Information Interchange] Compatible Encoding-String): durch technische Vorgänge erstellte Zeichenkette, die aus den Buchstaben a–z (ohne Akzente und Umlaute), den Zahlen 0–9 und Bindestrichen besteht. Ein Domain-Name wird in Form eines ACE-Strings im Domain- Namen-System registriert. CEPT (Conférence européenne des administrations des postes et des télécommunications): Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation. MMS (Multimedia Messaging Service): Dienst, der den Nutzerinnen und Nutzern erlaubt, im Allgemeinen mittels eines Mobilfunk-Endgeräts Nachrichten auszutauschen, die Text, Bild und Ton enthalten können. SMS (Short Message Service): Dienst, der den Nutzerinnen und Nutzern erlaubt, im Allgemeinen mittels eines Mobilfunk-Endgeräts Kurztexte auszutauschen.
III
Unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 tritt diese Änderung am1. Februar 2005 in Kraft.
Artikel 14h Absatz 1 Buchstaben e und f tritt am1. August 2005 in Kraft.
Die Artikel 15d–15f treten am1. Oktober 2005 in Kraft.
19. Januar 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Samuel Schmid |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |