AS 2006 1255

Bundesgesetz
über die Ausrichtung von Finanzhilfen
an den Verein Memoriav

vom 16. Dezember 2005

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 20052,
beschliesst:

Art. 1

Der Bund beteiligt sich als Gründungsmitglied am Verein Memoriav.

Er wird durch die Schweizerische Landesbibliothek, das Bundesarchiv und das Bundesamt für Kommunikation vertreten.

Art. 2

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite dem Verein Memoriav Finanzhilfen gewähren.

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für eine mehrjährige Periode.

Art. 3

Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn:

  1. alle Vereinsmitglieder sich an der Finanzierung des Vereins Memoriav angemessen beteiligen;

  2. Auftrag und Leistungen des Vereins Memoriav in einem Leistungsvertrag verbindlich geregelt sind.

Art. 4

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

SR 432.61