AS 2006 2521
Verordnung
über die Festlegung von Zollansätzen und die Einfuhr
von Getreide, Futtermitteln, Stroh und Waren,
bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen
(Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel)
Änderung vom 9. Juni 2006
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 3, 4 und 5
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) kann für ölhaltige landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungsprodukte aufgrund deren Zusammensetzung Ausbeuteziffern festlegen.
Das EVD kann für Mischfutter der Tarifnummern 2309.9011, 2309.9081, 2309.9082 und 2309.9089 vorsehen, dass die Zollansätze aufgrund von Standardrezepturen bestimmt werden. Es kann vorsehen, dass die so berechneten Zollansätze um einen Zuschlag von maximal 4 Franken je 100 kg für Mischfutter und von maximal 8 Franken je 100 kg für Kälbermilch der Tarifnummer 2309.9081 erhöht werden.
Ein einmal festgelegter Zuschlag für Mischfutter kann nicht erhöht werden. Der Zuschlag für Mischfutter kann bis zum 31. Dezember 2011 erhoben werden.
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2006 in Kraft.
9. Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |