AS 2006 2527

Verordnung
über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse,
Obst und Gartenbauerzeugnissen
(VEAGOG)

Änderung vom 9. Juni 2006

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1 Bst. b dritter Satz

b. … Als gleichartig gelten ungeachtet der Art ihrer Verpackung Waren, die in der gleichen Tarifnummer, innerhalb derselben Gruppe nach Anhang 3 und allenfalls innerhalb der gleichen statistischen Sonderausscheidung aufgeführt sind.

Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz

… Bei der Freigabe ist die statistische Sonderausscheidung als Kriterium für die Gleichartigkeit auf Waren der Tarifnummern 0705.1911 und 0709.9041 beschränkt.

Art. 11 Zuteilung der Zollkontingentsanteile

Das Bundesamt teilt die Zollkontingentsanteile nach folgenden Kriterien zu:

  1. 35 Prozent entsprechend den Einfuhren zum KZA und AKZA während dreier Jahre bis zum 30. September vor Beginn der Kontingentsperiode;

  2. 65 Prozent nach Massgabe der mittels Beleg nachgewiesenen oder auf Grund eines Verarbeitungsauftrags während dreier Jahre bis zum 30. September vor Beginn der Kontingentsperiode getätigten Inlandübernahmen von frischem, zur Verarbeitung bestimmtem Schweizer Gemüse. Das Bundesamt legt die Frist fest, innerhalb derer die Inlandübernahmen mitzuteilen sind.

Art. 19 erster Satz

Das Bundesamt legt die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 11 Buchstaben b und Artikel 14 Absatz 4 sowie die Zollkontingentsteilmengen nach Artikel 5 Absätze1 und 3 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 3 in einer Verordnung fest. …

II

Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 3 gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2007 in Kraft.

Die Artikel 11 und 19 treten am1. Oktober 2006 in Kraft.

9. Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang 1

(Art.1 und 2) Marktordnung Warenbezeichnung Tarifnummer Frisches Gemüse und frisches Obst … 0702.0020/0029 – Peretti-Tomaten (längliche Form), ausgenommen so genannte Sugo-Peretti-Tomaten, eingeführt vom 20. August bis 23. September …

Anhang 3

(Art. 4) Marktordnung Tarifnummer Tarifnummern-Gruppe (Bezeichnung) Frisches Gemüse und frisches Obst 1. Gruppe (Tomaten) 0702.0030/0039 0702.0090/0099 2. Gruppe (Lollo) 0705.1930/1939 0705.1940/1949 3. Gruppe (Bohnen) 0708.2041/2049 0708.2091/2099 4. Gruppe (Stangensellerie) 0709.4010/4019 0709.4020/4029