AS 2006 2637
Verordnung
über die Erhebung von Gebühren im Kartellgesetz
(KG-Gebührenverordnung)
Änderung vom 16. Juni 2006
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die KG-Gebührenverordnung vom 25. Februar 19981 wird wie folgt geändert:
Erlasstitel Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG)
Art. 1a Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042 (AllgGebV).
Art. 2 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 3 Abs. 1 erster Satz
Behörden des Bundes und, soweit sie Gegenrecht gewähren, Kantone, Gemeinden und interkantonale Organe bezahlen keine Gebühren. …
Art. 5 Auslagen
Neben dem Aufwand nach Artikel 4 hat der Gebührenpflichtige die Auslagen gemäss Artikel 6 AllgGebV3 zu erstatten sowie die Kosten, die durch Beweiserhebung oder besondere Untersuchungsmassnahmen verursacht werden.
Art. 6 und 7
Aufgehoben