AS 2006 2957

Verordnung des EDI
über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Änderung vom 3. Juli 2006

Das Eidgenössische Departement des Innern
verordnet:

I

Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Grundsatz

Die Versicherung übernimmt die Kosten für Leistungen der ärztlichen Psychotherapie nach Methoden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich belegt ist.

Unter Psychotherapie wird eine Form der Therapie psychischer und psychosomatischer Erkrankungen verstanden, die vorwiegend auf der sprachlichen Kommunikation beruht und auf einer Theorie des normalen und pathologischen Verhaltens sowie einer ätiologisch orientierten Diagnostik aufbaut. Sie beinhaltet die systematische Reflexion und kontinuierliche Gestaltung der therapeutischen Beziehung, zeichnet sich durch regelmässige und vorausgeplante Therapiesitzungen aus und strebt mittels lehrbarer Techniken ein definiertes therapeutisches Ziel an.

Art. 3 Kostenübernahme

Die Versicherung übernimmt die Kosten für höchstens zehn Abklärungs- und Therapiesitzungen. Die Artikel 3a und 3b bleiben vorbehalten.

Art. 3a Verfahren zur Kostenübernahme bei Fortsetzung der Therapie nach zehn Sitzungen

Erfordert die Psychotherapie voraussichtlich mehr als zehn Sitzungen, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin nach sechs Sitzungen, in begründeten Ausnahmefällen spätestens nach neun Sitzungen, eine Meldung über die begonnene Behandlung einzureichen. Die Meldung muss über die Art der Erkrankung, über das Ziel und den Zweck der Behandlung sowie über die voraussichtliche Dauer der Behandlung Auskunft geben.

Kommt der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin auf Grund der Meldung zum Schluss, dass die Behandlung fortgesetzt werden soll, so schlägt er oder sie dem Versicherer vor, die Kosten für höchstens 30 weitere Sitzungen zu übernehmen.

Der Versicherer teilt der versicherten Person mit Kopie an den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin innerhalb von 15 Tagen nach Empfang der Meldung mit, ob und in welchem Umfang die Kosten für die Psychotherapie weiter übernommen werden.

Art. 3b Verfahren zur Kostenübernahme bei Fortsetzung der Therapie nach 40 Sitzungen

Soll die Psychotherapie nach 40 Sitzungen zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin des Versicherers zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten.

Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin schlägt dem Versicherer vor, ob und in welchem Umfang die Psychotherapie zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden soll.

Bei Fortsetzung der Therapie hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin wenigstens einmal jährlich über den Verlauf und die weitere Indikation der Therapie zu berichten.

Art. 3c Inhalt der Meldungen und Berichte

Die Meldungen und Berichte an den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin nach den Artikeln 3a und 3b dürfen nur Angaben enthalten, die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers nötig sind.

Art. 3d Wissenschaftliche Untersuchung

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) führt in Zusammenarbeit mit den Versicherern und Leistungserbringern eine wissenschaftliche Untersuchung über die Umsetzung und Wirkung der Regelung nach den Artikeln 3a und 3b durch. Es kann für die Durchführung der Untersuchung wissenschaftliche Institute beiziehen und Expertengruppen einsetzen.

Art. 12 Bst. f, g, h, k Ziff. 2, m, t und x

Die Versicherung übernimmt neben den Kosten für die Diagnose und die Behandlung auch die Kosten der folgenden Massnahmen der medizinischen Prävention Massnahme Voraussetzung

  1. Impfung und Booster gegen Bei Kindern und Jugendlichen bis Diphtherie, Tetanus, Pertussis, 16 Jahre sowie bei nicht immunen Poliomyelitis; Impfung gegen Erwachsenen, gemäss dem «Schweize- Masern, Mumps und Röteln rischen Impfplan» des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF)3.

  2. Booster-Impfung gegen Tetanus Bei Personen über 16 Jahren gemäss und Diphtherie dem «Schweizerischen Impfplan» des

  3. Haemophilus-Influenzae-Impfung Bei Kleinkindern bis zum Alter von fünf Jahren gemäss dem «Schweizerischen Impfplan» des BAG und der EKIF5.

  4. Hepatitis-B-Impfung2. Impfung nach den Empfehlungen des BAG und der EKIF von 1997 (Beilage zum Bulletin des BAG 5/98 und Ergänzung des Bulletins 36/98) gemäss dem «Schweizerischen Impf-

Ziffer 2 gilt bis zum 31. Dezember 2006.

m. Pneumokokken-Impfung1. Mit Polysaccharid-Impfstoff: Erwachsene und Kinder ab zwei Jahren mit schweren chronischen Krankheiten, Immunsuppression, Diabetes mellitus, zerebraler Liquorfistel, funktioneller oder anatomischer Splenektomie, Cochlea-Implantat oder Schädel-Basis-Missbildung oder vor einer Splenektomie oder dem Einlegen eines Cochleaimplantats, gemäss dem «Schweizerischen Impf-

Supplementum VIII (Ordner «Infektionskrankheiten – Diagnose und Bekämpfung»).

Supplementum VIII (Ordner «Infektionskrankheiten – Diagnose und Bekämpfung»).

Supplementum VIII (Ordner «Infektionskrankheiten – Diagnose und Bekämpfung»).

Supplementum VIII (Ordner «Infektionskrankheiten – Diagnose und Bekämpfung»).

Supplementum VIII (Ordner «Infektionskrankheiten – Diagnose und Bekämpfung»).

Massnahme Voraussetzung 2. Mit Konjugat-Impfstoff: Kinder unter zwei Jahren und Kinder mit chronischer Vorerkrankung unter fünf Jahren gemäss dem «Schweizerischen Impfplan» des BAG und der EKIF8.

t. Meningokokken-Impfung Gemäss dem «Schweizerischen Impfx. Impfung gegen Frühsommer- Gemäss dem «Schweizerischen Impf- Meningoenzephalitis (FSME) plan» des BAG und der EKIF10 und den Empfehlungen des BAG und der EKIF vom März 2006 (BAG-Bulletin Nr. 13, 2006). Bei beruflicher Indikation ist die Impfung vom Arbeitgeber zu bezahlen.

II

Der Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

III

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Juli 2006

Für die Zeit vom1. Juli bis zum 30. September 2006 erfolgt die Kostenübernahme für die Positron-Emissions-Tomographie (PET) gemäss Anhang 1 Ziffer 9.2 der Fassung vom 9. November 200511.

Für psychotherapeutische Behandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung begonnen wurden, werden die Artikel 2 und 3 der Fassung vom 29. September 199512 angewendet.

Supplementum VIII (Ordner «Infektionskrankheiten – Diagnose und Bekämpfung»).

Supplementum VIII (Ordner «Infektionskrankheiten – Diagnose und Bekämpfung»).

Supplementum VIII (Ordner «Infektionskrankheiten – Diagnose und Bekämpfung»).

AS 1995 4964

IV

Diese Änderung tritt unter Vorbehalt der Absätze2 und 3 am1. Januar 2007 in Kraft.

Artikel 12 und Anhang 1 treten am1. August 2006 in Kraft.

Absatz 1 der Übergangsbestimmungen tritt rückwirkend auf den1. Juli 2006 in Kraft.

Die Artikel 3–3d gelten bis zum 31. Dezember 2010.

3. Juli 2006 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

Anhang 1

(Ziff. II)

Ziff. 1, 2 und 9

Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab

1 Chirurgie

… 1.4 Urologie und Proktologie … Extrakorporale Ja Indikationen: 22.8.1985/ Stosswellenlithotripsie ESWL eignet sich:1.8.2006 (ESWL), Nierenstein- a. bei Harnsteinen des Nierenbeckens, zertrümmerung b. bei Harnsteinen des Nierenkelches,

c. bei Harnsteinen des Ureters, falls die konservative Behandlung jeweils erfolglos geblieben ist und wegen der Lage, der Form und der Grösse des Steines ein Spontanabgang als unwahrscheinlich beurteilt wird. Die mit der speziellen Lagerung des Patienten oder der Patientin verbundenen erhöhten Risiken bei der Narkose erfordern eine besonders kompetente fachliche und apparative Betreuung während der Narkose (spezielle Ausbildung der Ärzte und Ärztinnen sowie der Narkosegehilfen und -gehilfinnen und adäquate Überwachungsgeräte). …

2 Innere Medizin

… 2.3 Neurologie inkl. Schmerztherapie … Resektive kurative Ja Indikation:1.1.1996/ «Herdchirurgie» – Nachweis des Vorliegens einer «Herd-1.8.2006 der Epilepsie epilepsie» – Schwere Beeinträchtigung des Patienten oder der Patientin durch das Anfallsleiden – Nachgewiesene Pharmakotherapieresistenz – Abklärung und Durchführung an einem Epilepsiezentrum, das über die nötige diagnostische Infrastruktur, insbesondere Elektrophysiologie, MRI, über Neuropsychologie sowie über die chirurgisch-therapeutische Erfahrung und adäquate Nachbehandlungsmöglichkeiten verfügt Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Palliative Chirurgie Ja In Evaluation1.1.1996/ der Epilepsie durch: Kostenübernahme nur auf vorgängige1.7.2002/ – Balkendurchtren- besondere Gutsprache des Versicherers1.1.2005/ nung und mit ausdrücklicher Bewilligung des1.8.2006 – Selektive Vertrauensarztes oder der Vertrauensärz- Amygdalohippo- tin. kampektomie Sofern die Abklärung ergibt, dass eine – Multiple subapiale kurative «Herdchirurgie» nicht indiziert ist Operation nach und mit einem palliativen Verfahren eine Morell-Whisler verbesserte Anfallskontrolle und Lebens- – Vagusstimulation qualität ermöglicht wird. Abklärung und Durchführung an einem Epilepsiezentrum, das über die nötige diagnostische Infrastruktur, insbesondere Elektrophysiologie, MRI, über Neuropsychologie sowie über die chirurgischtherapeutische Erfahrung und adäquate Nachbehandlungsmöglichkeiten verfügt. Einheitliches Evaluationsdesign mit Mengen- und Kostenstatistik. …

Radiologie 9.1 Röntgendiagnostik … Knochenanalytische Methoden: – Knochenresorp- Nein Zur Früherkennung des osteoporotischen1.1.2003/ tionsmarker Frakturrisikos1.8.2006 – Knochenforma- Nein Zur Früherkennung des osteoporotischen1.1.2003/ tionsmarker Frakturrisikos1.8.2006 … 9.2 Andere bildgebende Verfahren … Positron-Emissions- Ja1. Durchführung in Zentren, welche1.1.1994/ Tomographie (PET) die Richtlinien der Schweizerischen1.4.1994/ Gesellschaft für Nuklearmedizin1.1.1997/ (SGNM) vom1. Juni 2000 über1.1.1999/ die Qualitätsvoraussetzungen für1.1.2001/ PET erfüllen.1.1.2004/ 2. Bei folgenden Indikationen:1.1.2005/

a. in der Kardiologie:1.1.2006/ – präoperativ vor einer Herztrans-1.8.2006 plantation.

Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab

  1. in der Onkologie: – bei malignen Lymphomen: Staging bei negativer Knochenmarksbiopsie, Restaging, Rezidivdiagnostik – bei nicht kleinzelligen Lungenkarzinomen: Staging – beim malignen Melanom: Staging bei weiterbestehendem Verdacht auf Fernmetastasen nach negativen konventionellen Untersuchungen – bei Keimzellentumoren des Mannes: Staging und Restaging – beim kolorektalen Karzinom: Staging und Restaging – beim Mammakarzinom: Staging bei nicht vorgesehener Axilladissektion, Staging bei weiterbestehendem Verdacht auf Fernmetastasen nach negativen konventionellen Untersuchungen – bei gastro-oesophagealen Tumoren: Staging bei weiterbestehendem Verdacht auf Fernmetastasen nach negativen konventionellen Untersuchungen, Rezidivdiagnostik – bei HNO-Tumoren: Staging, Rezidivdiagnostik – beim Zervixkarzinom: Staging, Rezidivdiagnostik – beim Ovarialkarzinom: Rezidivdiagnostik bei erhöhtem CA-125 – beim Pankreaskarzinom: Primärdiagnostik bei weiterbestehendem Verdacht nach negativen konventionellen Untersuchungen – beim Jod-131-negativen Schilddrüsenkarzinom: Restaging und Rezidivdiagnostik extrapulmonaler Läsionen. 3. Wiederholung einer PET-Untersuchung frühestens nach 60 Tagen Nein 4. Bei folgenden Indikationen:1.8.2006

  2. in der Kardiologie: – bei einem dokumentierten Status nach Infarkt und Verdacht auf «hibernating myocardium» vor einer Intervention (PTCA/CABG) Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab – zum Nachweis oder Ausschluss einer Ischämie bei angiographisch dokumentierter Mehrgefässerkrankung oder bei komplexer Koronaranatomie wie z.B. nach einer Revaskularisation, oder bei Verdacht auf Mirkrozirkulationsstörung.

  3. in der Neurologie: – präoperativ bei Hirntumoren – präoperativ vor einer aufwendigen Revaskularisationschirurgie bei zerebraler Ischämie – Abklärung von Demenzen bei Personen, die jünger als 80 Jahre sind – bei therapieresistenter fokaler Epilepsie.