AS 2006 3363

Verordnung
über die Gebühren zum Bundesgesetz
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(Gebührenverordnung ANAG)

Änderung vom 5. Juli 2006

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Gebührenverordnung ANAG vom 20. Mai 19871 wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Gebührenverordnung ANAG, GebV-ANAG)

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen auf dem Gebiete des Gesetzes und des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit sowie des Übereinkommens vom4. Januar 19603 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

Art. 1a Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044.

Art. 2 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 Betrifft nur den französischen Text

Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Verfügung oder Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst. Auslagen werden gesondert berechnet.

Aufgehoben

Art. 3 Gebührenbemessung

Für Verfügungen und Dienstleistungen ohne festen Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen.

Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–350 Franken.

Art. 4 Gebührenzuschlag

Für Verfügungen und Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlassen oder verrichtet werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erhoben werden.

Art. 5 –8

Aufgehoben

Art. 9 Inkasso

Gebühren können im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung eingefordert werden.

Im Ausland sind die Gebühren im Voraus in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. In Ländern mit nicht konvertierbarer Währung können die Gebühren nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) in einer anderen Währung erhoben werden.

Die Umrechnungskurse nach Absatz 2 legen die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz nach Weisung des EDA fest.

Art. 9a Kantonale Gebühren

Das Verfahren bei kantonalen Gebühren richtet sich nach kantonalem Recht.

Art. 10 und 11

Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 12

Art. 12 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Abs.1bis und 2–5 Betrifft nur den französischen Text

1, 1bis, 2–4 Betrifft nur den französischen Text.

Für Verfügungen und Dienstleistungen, die mehr als zwölf Personen gemeinsam veranlassen, wird eine einheitliche Gruppengebühr erhoben. Sie beträgt höchstens die Summe von zwölf Einzelgebühren.

Gliederungstitel vor Art. 13

Art. 13 und 14

Gliederungstitel vor Art. 15

Art. 15

Art. 16 Abs. 2 sowie 3 Einleitungssatz

Betrifft nur den französischen Text.

Es kann im Einvernehmen mit dem EDA Inhaber eines offiziellen Reisepasses für gebührenpflichtig erklären, wenn: …

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.

5. Juli 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.

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