AS 2006 3385

Verordnung
über die Gebühren für Dienstleistungen
bei internationalen Adoptionen

Änderung vom 5. Juli 2006

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 29. November 20021 über die Gebühren für Dienstleistungen bei internationalen Adoptionen wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über die Gebühren bei internationalen Adoptionen

Art. 1a Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.

Art. 2 Gebührenpflicht

Gebührenpflichtige Leistungen sind:

  1. das Erteilen von Auskünften sowie die Entgegennahme, Überprüfung und Übermittlung von Mitteilungen, Berichten und Entscheiden der zuständigen kantonalen und ausländischen Zentralen Behörden sowie anderer staatlicher Stellen oder zugelassener Organisationen;

  2. das Ergreifen aller erforderlichen Massnahmen, um die Ausreise des Kindes aus dem Heimatstaat beziehungsweise die Einreise in den Aufnahmestaat und den ständigen Aufenthalt samt Unterbringung daselbst zu erwirken.

Die Gebühr für die Ausstellung eines Einreisedokumentes gemäss Artikel 10 BG-HAÜ richtet sich nach der Verordnung vom 28. Januar 20043 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz.

Art. 3 Gebührenbemessung

Für Dienstleistungen nach Artikel 2 beträgt die Gebühr, einschliesslich Auslagen, für Einzelpersonen und für Ehepaare 200–1000 Franken. Ehepaare haften solidarisch.

Die Gebühr wird innerhalb des Gebührenrahmens nach Zeitaufwand festgelegt. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.

Art. 4 –7

Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.

5. Juli 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz