AS 2006 3935

Reglement des UVEK
über die Ausweise für Flugpersonal
(RFP)

Änderung vom 22. September 2006

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
verordnet:

I

Das Reglement des UVEK vom 25. März 19751 über die Ausweise für Flugpersonal wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b

Dieses Reglement regelt die Erteilung von Flugausweisen für das Führen von Flugzeugen und Hubschraubern, die nicht in der Verordnung vom 14. April 19992 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL) geregelt werden. Es regelt namentlich:

  1. die Erteilung von Bewilligungen an Flugzeugpiloten für Schleppflüge, das Absetzen von Fallschirmspringern, Kunstflug und Landungen im Gebirge;

  2. Bewilligungen für Hubschrauberpiloten für Landungen im Gebirge und Abflüge bei Boden- und Hochnebel;

Art. 13 Bst. ebis

Eine zusammenfassende Eintragung ist zulässig:

ebis. im Ausweis für Motorpiloten für Flugzeuge der Klasse Ecolight, sobald der Pilot auf einem derartigen Flugzeug die Prüfung (Skilltest) bestanden hat oder, sofern er im Besitze der Eintragung für einmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotor ist, eine Einweisung absolviert hat; die Gültigkeitsdauer und die Erneuerung richten sich nach Artikel 57f;

Art. 34 Abs. 1bis

Die Aufzeichnungen der Tätigkeiten an Bord von Flugzeugen im Allgemeinen, von Flugzeugen der Klasse Ecolight, von Segelflugzeugen, von Helikoptern sowie von Ballonen sind in einer jeweils eigenständigen Unterlage zu machen.

Art. 40

V. Beschwerde Gegen die Entscheide des Bundesamtes für Zivilluftfahrt über die Verweigerung oder den Entzug von Ausweisen kann nach den Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden.

Art. 57e Bst. a Der Träger eines beschränkten Privatpilotenausweises ist, sofern er die Bedingungen von Artikel 15 Absätze1 und 2 erfüllt, berechtigt, auf

schweizerisch immatrikulierten einmotorigen Flugzeugen mit Kolbenmotor, welche für den Betrieb mit einer Einmannbesatzung zugelassen sind:

a. nichtgewerbsmässige Flüge in den Lufträumen E, F und G auszuführen sowie An- und Abflüge auf und von Flugplätzen innerhalb von Kontrollzonen des Luftraumes D durchzuführen, sofern er über eine Bewilligung der zuständigen Flugverkehrsleitstelle des betroffenen Flugplatzes verfügt;

Art. 57f Abs. 2 und 3

Die Gültigkeitsdauer und die Erneuerung der zusammenfassenden Eintragungen für Flugzeuge der Klasse Ecolight richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen von JAR-FCL1 für einmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotor (SEP).

Auf Flugzeugen der Klasse Ecolight absolvierte Flugstunden, Trainingsflüge, Starts und Landungen können zur Verlängerung der zusammenfassenden Eintragungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotor (SEP) und selbststartende Motorsegler (TMG) angerechnet werden, sofern es sich nicht um Eintragungen auf einer Lizenz gemäss den Bestimmungen von JAR-FCL1 handelt.

Art. 57i

7. Besondere Inhaber von Lizenzen nach den Bestimmungen von JAR-FCL1 könnationale Eintragung für nen die Eintragung für Flugzeuge der Kategorie Ecolight durch die Flugzeuge der Absolvierung einer entsprechenden Prüfung (Skilltest) erwerben; die Klasse Ecolight Eintragung erfolgt auf einem gesonderten, nationalen Ausweispapier.

II

Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Oktober 2006 in Kraft.

Artikel 40 tritt am1. Januar 2007 in Kraft.

22. September 2006 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger