AS 2006 4125

Verordnung der ETH Lausanne
über die Kontrolle des Bachelor- und Masterstudiums
(Studienkontrollverordnung ETHL)

Änderung vom 22. Mai 2006

Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL)
verordnet:

I

Die Studienkontrollverordnung ETHL vom 14. Juni 20041 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Studienpläne und Vollzugsreglemente über die Studienkontrolle

Die von der Schulleitung der ETHL erlassenen Studienpläne und Vollzugsreglemente definieren für jede Sektion:

  1. die Semesterfächer und die Prüfungsfächer;

  2. die Session, in der die Prüfungen in den Prüfungsfächern abgelegt werden können;

  3. die Art der Kontrolle der Prüfungsfächer (schriftlich, mündlich oder Projektpräsentation);

  4. die Zusammensetzung der Studienblöcke und der Fächergruppen;

  5. die jedem Fach zugewiesenen Koeffizienten oder Kreditpunkte;

  6. die Anzahl der erforderlichen Kreditpunkte für jeden Block und jede Gruppe;

  7. die allgemeinen Vorbedingungen;

  8. die besonderen Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfungen;

  9. die Vertiefungs-, die Spezialisierungs- und die interdisziplinären Studien;

  10. die Übergangsregelungen für die geänderten Studienpläne und -reglemente.

Art. 9 Abs. 1

Die ETHL setzt zwei Prüfungssessionen pro Studienjahr an: im Winter und im Sommer. Diese Sessionen finden im Anschluss an die Vorlesungsperiode des Semesters statt.

Art. 21 Sachüberschrift, Abs. 1–3 und 5 Prüfung

Aufgehoben

Wurden am Ende des Grundstufenjahres nicht alle Prüfungsfächer absolviert, so gilt die Prüfung unter Vorbehalt von Absatz 3 als nicht bestanden.

Müssen Studierende aus wichtigen Gründen im Sinne von Artikel 10 die Prüfungssession unterbrechen, so kann ihnen der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten erlauben, die Prüfung in der entsprechenden ordentlichen Session des Folgejahres fortzusetzen.

Aufgehoben

Art. 24 Abs. 1 und 4

Studierende, welche die Grundstufenprüfung nicht bestanden haben, können diese einmal, in den entsprechenden ordentlichen Prüfungssessionen des folgenden Jahres, wiederholen.

Aufgehoben

Art. 28

Aufgehoben

Art. 30 Abs. 1 erster Satz

Ein Fach kann nur einmal, während der entsprechenden ordentlichen Session des Folgejahres, wiederholt werden. …

Art. 31 Abs. 1 Einleitungssatz

Studierende, welche die Prüfungen in höchstens zwei Fächern nicht bestanden haben, können an einer vom Vorsteher oder der Vorsteherin der betreffenden Sektion organisierten Nachholungssession teilnehmen, falls sie: …

Art. 34 Abs. 1

Bei Nichtbestehen kann innert Jahresfrist eine neue Masterarbeit vorgelegt werden.

II

Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 23. Oktober 2006 in Kraft.

Artikel 21 Absätze 3 und 5 tritt am1. April 2007 in Kraft.

22. Mai 2006 Im Namen der Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne Der Präsident: Patrick Aebischer Der Vizepräsident für akademische Angelegenheiten: Marcel Jufer