AS 2006 4197
Verordnung
über Messmittel zur amtlichen Messung
der Geschwindigkeit im Strassenverkehr
(VMG)
Änderung vom 2. Oktober 2006
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
verordnet:
I
Die Verordnung vom1. März 19991 über Messmittel zur amtlichen Messung der Geschwindigkeit im Strassenverkehr wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des EJPD über Messmittel zur amtlichen Messung der Geschwindigkeit im Strassenverkehr Ingress gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19772 über das Messwesen und die Artikel 5 Absatz 2, 16 Absatz 2, 17 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20063,
Art. 2 Zulassung
Geschwindigkeitsmessmittel werden nach Anhang 5 Ziffer 1.1 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 zugelassen, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den im Anhang 1 aufgeführten internationalen Normen und Empfehlungen zum Ausdruck kommt. Sie unterstehen der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006.
Das Bundesamt für Metrologie (Bundesamt) legt bei der Zulassung die messmittelspezifischen Prüfverfahren fest, die bei der Eichung anzuwenden sind.
Art. 5 Zuständigkeit für die Eichung
Für die Eichung von Geschwindigkeitsmessmitteln sind die nach der Eichstellenverordnung vom 15. Februar 20064 dafür ermächtigten Eichstellen und das Bundesamt zuständig.
Anhang 1
Empfehlungen und Normen Fussnoten zu Bst. a und b
OIML: Organisation Internationale de Métrologie Légale. Auskunft über OIML-Empfehlungen erteilt das Bundesamt für Metrologie (METAS), 3003 Bern-Wabern.
Die in diesem Anhang aufgeführten Normen können bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, bezogen werden.
Anhang 2 Ziff. 1 erstes Lemma
Fehlergrenzen für Geschwindigkeitsmessmittel, welche für amtliche Messungen eingesetzt werden – Für die klimatischen Bedingungen, unter denen die Fehlergrenzen einzuhalten sind, sind die von der Herstellerin für den entsprechenden Gerätetyp gemachten Angaben massgebend.
Anhang 2 Ziff. 2 erstes Lemma
Fehlergrenzen für Geschwindigkeitsmessmittel, welche für die amtliche Prüfung von Geschwindigkeitsmessern eingesetzt werden – Für die klimatischen Bedingungen, unter denen die Fehlergrenzen einzuhalten sind, sind die von der Herstellerin für den entsprechenden Gerätetyp gemachten Angaben massgebend.
II
Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
III
Diese Änderung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.
2. Oktober 2006 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Christoph Blocher