AS 2006 4301

Bundesgesetz
über die Änderung des Bundesbeschlusses zugunsten
wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete

vom 23. Juni 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. November 20051,
beschliesst:

I

Der Bundesbeschluss vom 6. Oktober 19952 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete wird wie folgt geändert:

Titel Bundesgesetz zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 7a Absätze 3 und 4 wird der Ausdruck «Bundesamt» durch «SECO» ersetzt.

Art. 1 Abs. 1

Der Bund kann Vorhaben der privaten Wirtschaft zur Schaffung und Neuausrichtung von Arbeitsplätzen in wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten durch Bürgschaften und Steuererleichterungen fördern.

Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz

Bürgschaften und Steuererleichterungen können für innovative und wertschöpfungsintensive Vorhaben industrieller Unternehmen und produktionsnaher Dienstleistungsbetriebe gewährt werden, wenn durch diese Vorhaben im Unternehmen selber oder bei Zulieferanten und Partnern: …

Art. 5

Aufgehoben

Art. 7 Sachüberschrift, Abs. 1, 3, 4 und 6 Zuständigkeit und Verfahren bei Bürgschaften und Steuererleichterungen

Die Gesuche betreffend Bürgschaften und Steuererleichterungen sind der zuständigen Behörde des Kantons, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, einzureichen.

Der Kanton entscheidet über seine Beteiligung am Bürgschaftsrisiko sowie über die Gewährung kantonaler Steuererleichterungen. Er leitet das Gesuch mit seinen Entscheiden und Anträgen an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) weiter.

Das SECO prüft die Gesuche zuhanden des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Departement), welches über die Bürgschaften des Bundes sowie, dem Grundsatz nach, über die Einräumung und das Ausmass von Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer entscheidet.

Sind die Verfügungen betreffend Bürgschaften des Bundes rechtskräftig geworden, so schliesst das SECO im Namen der Eidgenossenschaft die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Verträge ab; hierfür gelten ergänzend zu diesem Gesetz die einschlägigen Bestimmungen des Privatrechts.

Art. 11 Abs. 1, 2bis und 2ter

Dieser Beschluss3 ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses4 wird bis zum 30. Juni 2006 verlängert.

Die Geltungsdauer wird bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 23. Juni 2006

Nationalrat, 23. Juni 2006

Der Präsident: Rolf Büttiker

Der Präsident: Claude Janiak

Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Protokollführer: Ueli Anliker

Heute: Bundesgesetz (Art. 163 Abs. 1 der Bundesverfassung; SR 101).

Heute: Bundesgesetz (Art. 163 Abs. 1 der Bundesverfassung; SR 101).

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 12. Oktober 2006 unbenützt abgelaufen.5

Es wird auf den 15. November 2006 in Kraft gesetzt.

18. Oktober 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz