AS 2006 4811

Verordnung des EVD
über die Hygiene beim Schlachten
(VHyS)

Änderung vom 15. November 2006

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
verordnet:

I

Die Verordnung des EVD vom 23. November 20051 über die Hygiene beim Schlachten wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 6

Für gastronomische Spezialitäten kann die Fleischkontrolleurin oder der Fleischkontrolleur im Einzelfall Abweichungen von der Art der Untersuchung erlauben.

II

Die Anhänge 5, 6 und 9 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.

15. November 2006 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard

Anhang 5

(Art. 5 Abs. 1)

Ziff. 1 .1.2 und 4.2.8

1.1 Der Schlachttierkörper muss wie folgt präsentiert werden: … 1.1.2 der Kopf: enthäutet, die Zunge so weit gelöst, dass die Maul- und Rachenschleimhaut besichtigt werden kann; bei Tieren bis zu einem Schlachtgewicht von 150 kg kann auf das Enthäuten des Kopfes und das Lösen der Zunge verzichtet werden; … 4.2 Die folgenden Teile des Schlachttierkörpers dürfen vor der Fleischuntersuchung entfernt werden: … 4.2.8 das Gesäuge von Muttersauen, sofern es nicht als Lebensmittel vorgesehen ist. …

Anhang 6

(Art. 6 Abs. 1)

Ziff. 1 .1,1.5,2.1 und 4.11

Körperteil Tätigkeit 1.1 Kopf, Flotzmaul besichtigen Rachen (Maul- und Rachenschleimhaut) besichtigen Schlundkopf-, Kehlgangs- und besichtigen, anschneiden Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. retropharyngeales, mandibulares et parotidei) äussere Kaumuskeln (M. masseter) besichtigen, zwei grossflächige Schnitte parallel zum Unterkiefer innere Kaumuskeln besichtigen, ein grossflächiger (M. pterygoideus lat. et med.) Schnitt Zunge lösen, besichtigen, durchtasten lymphatischer Rachenring, Mandeln besichtigen, entfernen Wenn der Kopf bei Tieren bis zu einem Schlachtgewicht von 150 kg nicht enthäutet, sondern zum Brühen und Enthaaren bestimmt ist, ist er sorgfältig zu besichtigen. Auf die weiteren Untersuchungen kann verzichtet werden, wenn bei der Untersuchung des Schlachttierkörpers und der übrigen Teile keine krankhaften Veränderungen und keine Zystizerken festgestellt worden sind. … 1.5 Leber besichtigen, durchtasten, Einschnitt an Magenfläche (Facies visceralis) und Basis des Spigel’schen Lappens (Processus caudatus), sichtbare Gallengänge ausstreifen; bei Tieren bis zu einem Schlachtgewicht von 150 kg kann auf die Einschnitte an der Leber verzichtet werden … Körperteil Tätigkeit 2.1 Kopf besichtigen Rachen (Maul- und Rachenschleimhaut) besichtigen Schlundkopflymphknoten besichtigen, anschneiden (Lnn. retropharyngeales) Zunge besichtigen, durchtasten lymphatischer Rachenring, Mandeln besichtigen, entfernen Wenn der Kopf nicht enthäutet, sondern zum Brühen und Enthaaren bestimmt ist, ist er sorgfältig zu besichtigen. Auf die weiteren Untersuchungen kann verzichtet werden, wenn bei der Untersuchung des Schlachttierkörpers und der übrigen Teile keine krankhaften Veränderungen festgestellt worden sind. … 4.11 Gesäuge und seine Lymphknoten (Lnn. besichtigen; bei Muttersauen, supramammarii) falls das Gesäuge zur Verwendung als Lebensmittel vorgesehen ist: besichtigen und Anschnitt der Lymphknoten …

Anhang 9

(Art. 8)

Ziff. 1 Bst. b und c1. …

  1. Fleisch von Tieren aus Notschlachtungen ausserhalb von bewilligten Schlachtanlagen: Rechteck

  2. Fleisch von Wild, das in einem Grossbetrieb geschlachtet wird: Rhombus Neuer Absatz Das Genusstauglichkeitskennzeichen für Fleisch von Schweinen, die keiner Trichinellenuntersuchung unterzogen worden sind und aus Betrieben nach Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung vom 23. November 20052 über das Schlachten und die Fleischkontrolle stammen, ist oval, hat eine Breite von 4,5 cm und eine Höhe von 2,7 cm und enthält die Kontrollnummer des Schlachtbetriebes. Die Fleischkontrollstempel nach Anhang 5 der Fleischuntersuchungsverordnung vom 3. März 19953 dürfen weiterhin verwendet werden.

AS 1995 1703