AS 2006 4829
Verordnung
über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau
(Ackerbaubeitragsverordnung, ABBV)
Änderung vom 8. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 13 Abs. 1 und 5
Gesuche um Anerkennung als Pilot- oder Demonstrationsanlage müssen spätestens bis zum1. Februar des Jahres, in dem die Beiträge geltend gemacht werden, beim Bundesamt eingereicht werden.
Per Telefax oder Internet übermittelte Gesuche sind zulässig, sofern das Original am der Einreichungsfrist folgenden Werktag nachgereicht wird. Als Zeitpunkt des Eingangs der Telefax- oder der Internet-Eingabe gilt der Aufdruck der Übermittlungszeit auf dem Fax bzw. die Eingangszeit der Interneteingabe. Massgebend für die Nachreichung ist der Poststempel oder der Eingangsvermerk bei persönlicher Übergabe.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.
8. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moriz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |