AS 2006 4887

Verordnung
über den Abzug von Berufskosten
der unselbständigen Erwerbstätigkeit
bei der direkten Bundessteuer

Änderung vom 3. November 2006

Das Eidgenössische Finanzdepartement
verordnet:

I

Die Verordnung vom 10. Februar 19931 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung)

Art. 3 Festlegung der Pauschalansätze

Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Pauschalansätze (Art. 5 Abs. 3, Art.

Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 sowie Art. 10) fest und gibt sie in einem Anhang zu dieser Verordnung bekannt.

Art. 6 Abs. 1, 2 und 5

Bei Mehrkosten für Verpflegung ist ausschliesslich der Pauschalabzug nach Artikel 3 zulässig:

  1. wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann; oder

  2. bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.

Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber anders als in bar verbilligt wird (Abgabe von Gutscheinen) oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden kann.

bei der direkten Bundessteuer

Der Arbeitgeber muss die Anzahl Tage mit Schicht- oder Nachtarbeit sowie den Arbeitsort auf Verlangen bescheinigen.

Art. 10 Nebenerwerb

Für die mit einer Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Berufskosten ist ein Pauschalabzug nach Artikel 3 zulässig. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten (Art. 4).

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2006 Für Ausnahmefälle, in welchen für die Steuerperiode 2007 der alte Lohnausweis verwendet wird, gilt das bisherige Recht bis zum 31. Dezember 2007.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.

3. November 2006 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz