AS 2006 4967
Verordnung des EDI
über alkoholische Getränke
Änderung vom 15. November 2006
Das Eidgenössische Departement des Innern
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über alkoholische Getränke wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
Art. 3 Abs. 2bis
Die Angaben nach Absatz 2 müssen im gleichen Sichtfeld angebracht werden wie die Sachbezeichnung.
Gliederungstitel vor Art. 5 2. Kapitel: Wein, teilweise vergorener Traubenmost, Sauser, teilweise vergorener Traubensaft, weinhaltige Getränke
1. Abschnitt: Wein
Art. 5 Sachüberschrift Zulässige önologische Verfahren und Behandlungen
Sachüberschrift vor Art. 6
Art. 9 Abs. 3 und 5
Wein der Kategorie 3 muss die Sachbezeichnung «Wein» tragen. Sie kann ergänzt werden durch die Angabe der Farbe des Weines. Zusätzliche Angaben, wie Angaben über Ursprung, Herkunft, Rebsorte oder Jahrgang, sind verboten. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c bleibt vorbehalten.
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 10 Sachüberschrift, Abs. 2 und 7 Kennzeichnung
Die Angaben müssen im gleichen Sichtfeld angebracht werden, ausser jene nach
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q LKV2 und nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
dieser Verordnung.
Werden Eichenspäne im Sinne von Anhang 1 Ziffer 27 verwendet, so ist jeder Hinweis auf einen Holzbehälter wie Barrique oder Fass ausgeschlossen.
Art. 12
Gliederungstitel vor Art. 14 2. Abschnitt: Teilweise vergorener Traubenmost, Sauser, teilweise vergorener Traubensaft
Art. 16
Gliederungstitel vor Art. 17
3. Abschnitt: Weinhaltige Getränke
Art. 22 Abs. 2 Bst. b
Gestattet ist die Zugabe von:
b. Zuckerarten für die Nachgärung zur Herstellung von Obstschaumwein;
Art. 29 Abs. 2
Er muss einen Alkoholgehalt von weniger als 3 Volumenprozent aufweisen.
Art. 56 Abs. 4
Der Gesamtextrakt der Süssung oder der Zugabe von Bonificateuren darf höchstens 10 g pro Liter betragen.
Art. 58 Abs. 1
Weinbrand (Brandy) ist eine Spirituose, die ausschliesslich aus Branntwein mit oder ohne Zusammenstellung mit Weindestillat gewonnen wird.
Art. 60 Abs. 1
Tresterbrand (Trester, Marc) ist eine Spirituose, die ausschliesslich aus vergorenem Traubentrester entweder durch Wasserdampf oder durch Destillation mit möglichem Zusatz von Wasser oder Trub gewonnen wird. Das Destillat muss zu weniger als
Volumenprozent destilliert sein. Eine erneute Destillation auf denselben Alkoholgehalt ist zulässig.
Art. 62 Abs. 1
Getreidespirituose ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch Destillation aus vergorener Getreidemaische gewonnen wird und die organoleptischen Merkmale der Ausgangsstoffe aufweist.
Art. 63 Abs. 1
Whisky (Whiskey) ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch Destillation von Getreidemaische gewonnen wird, welche durch die in ihr enthaltenen Malzamylasen mit oder ohne andere natürliche Enzyme verzuckert und mit Hefe vergoren ist. Die Maische muss zu weniger als 94,8 Volumenprozent so destilliert worden sein, dass das Destillationserzeugnis das Aroma und den Geschmack der verwendeten Ausgangsstoffe aufweist.
Art. 67 Abs. 1
Art. 73 Abs. 5 Einleitungssatz
Destillierter Gin muss folgenden Mindestanforderungen genügen: ...
Art. 77
Art. 78 Abs. 5 und 6
Eierlikör (Advokat, Advocaat, Avocat) ist eine Spirituose, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen wird und insbesondere hochwertiges Eigelb, Eiweiss und Zucker oder Honig enthält. Das Enderzeugnis muss mindestens 140 g Eigelb pro Liter enthalten.
Likör mit Eizusatz ist eine Spirituose, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen wird und insbesondere hochwertiges Eigelb, Eiweiss und Zucker oder Honig enthält. Das Enderzeugnis muss mindestens 70 g Eigelb pro Liter enthalten.
Art. 81 Abs. 4
Art. 82 Abs. 2, 3 Einleitungssatz und 4
Spirituosen, die die Anforderungen einer spezifischen Kategorie nicht erfüllen, dürfen die entsprechende Sachbezeichnung nicht tragen. Sie müssen als «Spirituose» oder «alkoholisches Getränk» bezeichnet werden.
Folgende Spirituosen dürfen ihre entsprechende Sachbezeichnung nicht tragen, wenn sie gemischt wurden: ...
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 83 Abs. 4
Bei Spirituosen nach den Artikeln 57–64 und 66–76 muss das Verzeichnis der Zutaten nicht angegeben werden.
Art. 90
II
Die Anhänge1 und 6 werden gemäss Beilage geändert.
III
Die von den Änderungen nach den Ziffern I und II betroffenen alkoholischen Getränke dürfen noch bis zum 31. Dezember 2007 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
IV
Diese Änderung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.
15. November 2006 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin
Anhang 1
(Art. 5 Abs. 1) Titel des Anhangs Zulässige önologische Verfahren und Behandlungen sowie ihre Grenzen und Bedingungen Titel vor Ziff. I I. Liste der zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen
Ziff. 13, 14 und 23–27
13. Zusatz von Tannin; 14. Behandlung mit önologischer Holzkohle (Aktivkohle) bis zu einem Höchstwert von 100 g Trockenstoff pro hl; 23. auf Traubenmost: Anreicherung durch teilweise Konzentrierung, einschliesslich durch Umkehrosmose oder Vakuumverdampfung; 24. auf Traubenmost: Anreicherung mittels Kryoextraktion; 25. auf Traubenmost: Anreicherung durch Zugabe von Trockenzucker, konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem konzentriertem Traubenmost; 26. zur Weinsteinstabilisierung des Weins: Behandlung durch Elektrodialyse; 27. Anwendung von Eichenspänen.
Ziff. II II. Grenzen und Bedingungen bestimmter önologischer Verfahren 1. Anreicherungsprozesse
Durch die Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem konzentriertem Traubenmost darf das ursprüngliche Volumen um höchstens 8 % erhöht werden.
Durch die Anreicherung darf der Alkoholgehalt von Schweizer Weinen der Kategorien2 und 3 bei Weisswein nicht über 12 Volumenprozent und bei Rosé- und Rotwein nicht über 12,5 Volumenprozent steigen.
Die Anreicherung gilt nicht als Verschnitt.
Jeder der Anreicherungsprozesse schliesst die Anwendung der anderen aus.
2. Anwendung von Eichenspänen
Ausser einer Erhitzung dürfen die Holzspäne keinem anderen physikalischen, chemischen oder enzymatischen Verfahren unterzogen worden sein. Zugaben zur Beeinflussung des natürlichen Aromas oder der Extraktion der phenolischen Verbindungen sind verboten.
95 Massenprozent der Holzspäne müssen mit einem 2-mm-Sieb (9 Mesh) zurückgehalten werden können.
Anhang 6
(Art. 55 Abs. 1) Bst. c und e
Branntwein, Tresterbrand, Marc, Grappa, Obstbrand, Brand aus 37,5 % Apfel- oder Birnenwein, Brand aus Obsttrester, Obstdrusenbrand, Brand aus Beeren oder sonstigen Früchten, Gin, destillierter Gin, Enzian, Rum, Kräuterbrand, Wodka, Aquavit
Getreidespirituose, Getreidebrand, Anis 35,0 %