AS 2006 5337
Verordnung
über die Militärakademie an der ETH Zürich
(VMilAk)
Änderung vom 8. Dezember 2006
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 24. September 20041 über die Militärakademie an der ETH Zürich (VMilAk) wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 2
Eine Diplomarbeit und die Diplomprüfung schliessen den Diplomlehrgang ab. Anstelle der Diplomarbeit kann auch ein Praktikum absolviert werden.
Art. 8a Militärschulen
Die MILAK führt die einjährige Militärschule1 für Berufsoffiziere durch, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20022 verfügen.
Die MILAK führt die einjährige Militärschule2 für Berufsoffiziere durch, die die Militärschule1 mit Erfolg abgeschlossen haben und anschliessend mindestens während drei Jahren als Berufsoffiziere eingesetzt worden sind.
Die Ausbildungen an den Militärschulen1 und 2 beinhalten folgende Bereiche:
Menschenführung;
Kommunikation;
Strategie;
Sicherheitspolitik;
Militärgeschichte;
Militärsoziologie;
Militärpsychologie und Militärpädagogik;
miliärische Fachausbildung;
allgemein bildender Unterricht.
Die Militärschule1 wird mit einer Schlussprüfung abgeschlossen, die Militärschule2 mit einer Diplomarbeit und einer Schlussprüfung.
Art. 9 Abs. 3
Die MILAK prüft die Kenntnisse und Fähigkeiten der Absolventen der Zusatzausbildungslehrgänge sowie der obligatorischen Weiterbildungskurse.
Art. 14 Abs. 2
Erfolgreiche Absolventen des Diplomlehrgangs oder der Militärschule2 erhalten das vom Chef der Armee und vom Direktor der MILAK unterzeichnete Eidgenössische Diplom als Berufsoffizier.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.
8. Dezember 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |