AS 2006 5365

Verordnung
über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung
gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern
(Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV)

Änderung vom 8. Dezember 2006

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 15. Juni 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 11 Abs. 2 Bst. m

Sie haben insbesondere zu überprüfen:

m. ob der Sicherungsplan nach Unterabschnitt1.10.3.2 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 19572 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) und nach Unterabschnitt1.10.3.2 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)3 vorhanden ist.

Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz

Sie kann sich auf einen oder zwei Verkehrsträger sowie auf eines oder mehrere der folgenden Gebiete beschränken, die wie folgt aus Klassen des ADR4 und des RID5 bestehen: ...

Art. 20 Abs. 3

Die Prüfungsstelle darf nicht Ausbildungsveranstalterin sein.

Das RID (Anlage I zur CIM – SR 0.742.403.1) wird weder in der AS noch in der SR bezogen werden

Art. 23 Einleitungssatz

Mit Busse wird bestraft, wer als Leiter oder Leiterin einer Unternehmung: ...

Art. 24

Wer als Gefahrgutbeauftragter oder als Gefahrgutbeauftragte die Aufgaben nach den Artikeln 11 und 12 nicht wahrnimmt, wird mit Busse bestraft.

II

Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2007 in Kraft.

Artikel 20 Absatz 3 tritt am1. Juli 2007 in Kraft.

8. Dezember 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang

(Art. 5 Abs. 1)

Ziff. 1

1. Unternehmungen, deren betroffene Tätigkeiten sich auf begrenzte Mengen je Beförderungseinheit oder Wagen erstrecken, die unterhalb der in Absatz 2.2.7.1.2, in den Kapiteln 3.3 und 3.4 oder, sofern in Versandstücken transportiert, in Unterabschnitt1.1.3.6 ADR6/RID7 festgelegten Grenzwerte liegen.

Das RID (Anlage I zur CIM – SR 0.742.403.1) wird weder in der AS noch in der SR bezogen werden.