AS 2006 5437
Bundesbeschluss
über die Genehmigung und die Umsetzung des Fakultativprotokolls
vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes,
betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie
vom 24. März 2006
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. März 20052,
beschliesst:
Art. 1
Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom 20. November 19893 über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Fakultativprotokoll zu ratifizieren.
Art. 2
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Strafgesetzbuch4
Art. 5 Abs. 1 Bst. a5
Diesem Gesetz ist ausserdem unterworfen, wer sich in der Schweiz befindet, nicht ausgeliefert wird und im Ausland eine der folgenden Taten begangen hat:
a. Menschenhandel (Art. 182), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195), wenn das Opfer weniger als 18 Jahre alt war;
Änderung der Fassung vom 13. Dez. 2002; AS 2006 3535
Art. 706 Abs. 2 und 4
Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und unmündigen Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 182, 189–191 und 195, die sich gegen ein Kind unter
Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers7.
Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und unmündigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111–113, 122, 182, 189–191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1–3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 20018 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist9.
Art. 182
Menschenhandel 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft10. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt.
Handelt es sich beim Opfer um eine unmündige Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Zuchthaus11.
In jedem Fall ist auch auf Busse zu erkennen12.
Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Arti-
Bezieht sich auf das geltende Recht.
Bei Inkrafttreten der Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3535) wird Art. 70 Abs. 2 zu Art. 97 Abs. 2.
Bei Inkrafttreten der Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3535) wird Art. 70 Abs. 4 zu Art. 97 Abs. 4.
Bei Inkrafttreten der Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3535) lautet die Strafdrohung: «… wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.»
Bei Inkrafttreten der Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3535) lautet die Strafdrohung: «… Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.»
Bei Inkrafttreten der Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3535) lautet die Strafdrohung: «… ist auch eine Geldstrafe auszusprechen.»
Bei Inkrafttreten der Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3535) lautet der2. Satz von Absatz 4: «Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar».
Art. 196
Aufgehoben
2. Bundesgesetz vom 20. Juni 200314 über die verdeckte Ermittlung
Art. 4 Abs. 2 Bst. a
Verdeckte Ermittlung darf zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten eingesetzt werden:
a. Artikel 111; 112; 122; 138–140; 143 Absatz 1; 144 Absatz 3; 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2; 146 Absätze1 und 2; 147 Absätze1 und 2; 148; 156; 157 Ziffer 2; 160; 182–185; 187; 188; 191; 192; 195; 197 Ziffer 3; 221 Absätze1 und 2; 223 Ziffer 1; 224; 226–228; 231–234; 237 Ziffer 1; 238 Absatz 1; 240 Absatz 1; 241 Absatz 1; 242; 244 Absatz 2; 251; 260bis; 260ter; 264–266; 271; 272 Ziffer 2; 273; 274 Ziffer 1 Absatz 2; 277 Ziffer 1; 305bis Ziffer 2; 310; 322ter; 322quater; 322septies des Strafgesetzbuches15;
3. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Art. 3 Abs. 2 Bst. a
Eine Überwachung kann zur Verfolgung der folgenden strafbaren Handlungen angeordnet werden:
a. Artikel 111–113; 115; 118 Absatz 2; 122; 127; 138; 140; 143; 144bis Ziffer 1 Absatz 2; 146–148; 156; 160; 161; 180–183; 185; 187 Ziffer 1; 188 Ziffer 1; 189 Absätze1 und 3; 190 Absätze1 und 3; 191; 192 Absatz 1; 195; 197; 221 Absätze1 und 2; 223 Ziffer 1; 224 Absatz 1; 226; 227 Ziffer 1 Absatz 1; 228 Ziffer 1 Absätze 1–4; 231 Ziffer 1; 232 Ziffer 1; 233 Ziffer 1; 234 Absatz 1; 237 Ziffer 1; 238 Absatz 1; 240 Absatz 1; 241 Absatz 1; 244; 251
Ziffer 1 ; 258; 259 Absatz 1; 260bis–260quinquies; 264–266; 277 Ziffer 1; 285;
301; 310; 312; 314; 322ter; 322quater; 322septies des Strafgesetzbuches17;
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d
Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetze.
Nationalrat, 24. März 2006 Ständerat, 24. März 2006 Der Präsident: Claude Janiak Der Präsident: Rolf Büttiker Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 13. Juli 2006 unbenützt abgelaufen.18
29. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 28. Nov. 2006.