AS 2006 5765
Verordnung
über die Abgabe von Hilfsmitteln
durch die Altersversicherung
(HVA)
Änderung vom 20. Dezember 2006
Das Eidgenössische Departement des Innern
verordnet:
I
Die Verordnung vom 28. August 19781 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 5 Verträge mit Abgabestellen
Das Bundesamt für Sozialversicherungen kann mit Institutionen der Altershilfe oder mit Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge über die Abgabe von Hilfsmitteln abschliessen.
Art. 6 Abs. 2
Aufgehoben
II
Der Anhang wird wie folgt geändert:
Ziff. 9 .51
9.51 Rollstühle ohne motorischen Antrieb, sofern sie voraussichtlich dauernd und ständig verwendet werden. Der Beitrag der Versicherung beträgt 900 Franken und kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Bei invaliditätsbedingt notwendiger Spezialversorgung beträgt die Kostenbeteiligung 1840 Franken, bei zusätzlicher Notwendigkeit eines Antidekubituskissens 2200 Franken. Die Spezialversorgungen haben durch geeignete, vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannte Stellen zu erfolgen.
Ziff. 11 .57
11.57 Lupenbrillen, sofern hochgradig Sehschwache nur mit diesem Behelf lesen können. Die Kostenbeteiligung der Versicherung beträgt höchstens 590 Franken für monokulare Lupenbrillen, 900 Franken für binokulare Lupenbrillen, 1334 Franken für monokulare Fernrohrlupenbrillen und 2048 Franken für binokulare Fernrohrlupenbrillen und kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz ist auf ärztliche Begründung hin möglich.
III
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Dezember 2006 Für Rollstühle, die vor dem1. Januar 2007 in Miete genommen werden, übernimmt die Versicherung die Kosten im bisherigen Umfang längstens bis zum 31. Dezember 2007 weiter.
IV
Diese Änderung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.
20. Dezember 2006 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin