AS 2006 671
Abkommen vom 28. Februar 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik von Singapur über den regelmässigen Luftverkehr zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus
Abkommen vom 28. Februar 1969
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik von Singapur über den regelmässigen Luftverkehr zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus Änderung des Abkommens1
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom1. August 2001/15. September 2005 In Kraft getreten am 15. September 2005
Übersetzung2
Art. 3
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb von Luftverkehrslinien auf den im Anhang festgelegten Strecken zu bezeichnen und solche Bezeichnungen zu widerrufen oder zu ändern. 2. Nach Erhalt einer solchen Bezeichnung erteilt die andere Vertragspartei unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem Luftverkehrsunternehmen ohne unnötigen Verzug die notwendigen Betriebsbewilligungen. 3. Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können von einem Unternehmen, das die andere Vertragspartei bezeichnet hat, den Nachweis verlangen, dass es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den von diesen Behörden für den Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien üblicherweise und vernünftigerweise angewandten Gesetzen und Verordnungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens vorgeschrieben werden. 4. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu verweigern oder solche Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unternehmen als nötig erscheinen, in all den Fällen, in welchen sie nicht davon überzeugt ist, dass die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei, den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei oder bei beiden liegt; zudem in all den Fällen, in denen die Vertragspartei nicht überzeugt ist, dass das Unternehmen rechtlich eingetragen ist und seinen Geschäftssitz im Gebiet der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei hat und über ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt, das von den Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei ausgestellt wurde. 5. Sobald ein Unternehmen bezeichnet und ihm die Bewilligung erteilt wurde, kann es mit dem Betrieb der Luftverkehrslinien auf den im Anhang festgelegten Strecken beginnen, vorausgesetzt, dass das Unternehmen alle anwendbaren Bestimmungen dieses Abkommens einhält.
Übersetzung des englichen Originaltextes.
Art. 3bis
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei aufzuschieben oder die Ausübung dieser Rechte solche Bedingungen zu unterstellen, die sie als nötig erachtet:
in denjenigen Fällen, in denen sie nicht davon überzeugt ist, dass die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei, den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei oder bei beiden liegt; zudem in all den Fällen, in denen die Vertragspartei nicht davon überzeugt ist, dass das Unternehmen rechtlich eingetragen ist und seinen Geschäftssitz im Gebiet der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei hat und über ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt, das von den Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei ausgestellt wurde;
in denjenigen Fällen, in denen das Unternehmen Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, welche diese Bewilligung oder Rechte gewährt hat, nicht befolgt; oder
in denjenigen Fällen, in denen es das Unternehmen auf andere Weise unterlässt, in Übereinstimmung mit den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen zu handeln.
2. Soweit ein unverzüglicher Widerruf oder Aufschub der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligung oder die Auflage von Bedingungen nicht unmittelbar notwendig sind, um weitere Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhüten, kann ein solches Recht erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt werden. Solche Beratungen müssen innerhalb von dreissig (30) Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem die andere Vertragspartei das schriftliche Gesuch erhalten hat, stattfinden.
Art. 7
1. Jede Vertragspartei anerkennt die Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt wurden und noch gültig sind, für den Betrieb der in diesem Abkommen vorgesehenen Luftverkehrslinien, vorausgesetzt, dass die Anforderungen für diese Zeugnisse oder Ausweise wenigstens den Mindestanforderungen entsprechen, die auf Grund des Übereinkommens festgelegt sind. Jede Vertragspartei kann jedoch für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerkennung der Gültigkeit von Fähigkeitszeugnissen und Ausweisen verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig anerkannt worden sind. 2. Jede Vertragspartei kann Beratungen über die von der anderen Vertragspartei aufrechterhaltenen Sicherheitsnormen betreffend Luftfahrteinrichtungen, Besatzungsmitglieder, Luftfahrzeuge und den Betrieb der bezeichneten Unternehmen verlangen. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, dass in diesen Bereichen die andere Vertragspartei Sicherheitsnormen und Erfordernisse, die wenigstens den Mindestnormen entsprechen, die auf Grund des Übereinkommens festgelegt werden können, nicht wirksam aufrechterhält und vollzieht, werden der anderen Vertragspartei diese Feststellung und die notwendigen Schritte zur Erfüllung dieser Mindestnormen bekanntgegeben und die andere Vertragspartei hat geeignete Massnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Für den Fall, dass die andere Vertragspartei solche geeignete Massnahmen nicht innerhalb angemessener Zeit ergreift, kommen die Bestimmungen von Artikel 3bis dieses Abkommens zur Anwendung.