AS 2006 793
Verordnung
über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und
Führerinnen
(VFBF)
Änderung vom 22. Februar 2006
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 23. Februar 20051 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen wird wie folgt geändert:
Art. 23 Beschaffung von Verwaltungsfahrzeugen
Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 bestellen die zu beschaffenden Verwaltungsfahrzeuge bei der armasuisse. Die Beschaffungskosten werden den Krediten der betreffenden Stellen belastet.
Dem Kauf sind die Miete oder das Leasing von Fahrzeugen vorzuziehen, wenn sich diese Beschaffungsarten als ökonomisch und ökologisch sinnvoller erweisen.
Die Fahrzeuge sind nach ökonomischen und ökologischen Grundsätzen auszuwählen, insbesondere nach dem Grundsatz der Energieeffizienz. Nicht gestattet ist die Beschaffung von Fahrzeugen der Energieeffizienz-Kategorien E, F und G (Anhang 3.6 der Energieverordnung vom 7. Dez. 19982.
Die Beschaffung persönlicher Dienstfahrzeuge richtet sich nach Artikel 71 der Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20013.
Art. 25 Abs. 1
Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 sind für die Instandhaltung ihrer Verwaltungsfahrzeuge verantwortlich. Sie beauftragen für die Instandhaltungsarbeiten die offiziellen Markenvertretungen. Entsprechende Kredite sind im Rahmen des Voranschlages der betreffenden Stellen einzustellen.
Art. 26 Ausserdienststellung von Verwaltungsfahrzeugen
Für die Ausserdienststellung sind die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 verantwortlich.
Sie verwerten die ausser Dienst gestellten Fahrzeuge nach marktüblichen Kriterien und Preisen.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.
22. Februar 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |