AS 2006 883
Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)
Änderung vom 1. März 2006
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1bis und Abs. 3 Bst. a
Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe c gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit:
einer von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung, sofern diese Weiterbildung innerhalb von zwei Jahren nach der Übernahme des Betriebes erfolgreich abgeschlossen wird; oder
einer während mindestens drei Jahren ausgewiesenen praktischen Tätigkeit als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb.
Beitragsberechtigt ist die natürliche Person oder die Personengesellschaft, die den Betrieb einer AG oder GmbH bewirtschaftet, sofern:
a. sie bei der AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital und an den Stimmrechten, bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügt;
Art. 4a Berücksichtigung ausländischer Direktzahlungen
Für die Berechnung der Abzüge sind die EU-Direktzahlungen massgebend, die für das Vorjahr ausgerichtet wurden.
Art. 32 Abs. 1
Die Beiträge betragen pro RGVE und Jahr:
für Rindvieh, Tiere der Pferdegattung, Bisons, Milchziegen und Milchschafe 900 Franken
für die übrigen Ziegen und Schafe sowie Hirsche, Lamas und Alpakas 400 Franken
für RGVE, um die der Tierbestand gemäss Artikel 31 Absatz 1 vermindert wird. 200 Franken
Art. 64 Abs. 1 Bst. f, 1bis und 4
Ergänzend zu den Betriebsstrukturdaten nach der Landwirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 19982 meldet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde insbesondere:
f. die für angestammte Flächen im Ausland für das Vorjahr bezogenen EU- Direktzahlungen.
Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone haben auf Verlangen dem Kanton eine Bestätigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten EU-Direktzahlungen einzureichen.
Der Kanton meldet dem Bundesamt jährlich die landwirtschaftlichen Weiterbildungen, welche nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a zum Bezug der Direktzahlungen berechtigen. Das Bundesamt veröffentlicht eine gesamtschweizerische Liste.
Art. 67 Abs. 4 Bst. d
Zur Berechnung des Gesamtbetrages, der dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ausbezahlt wird, ist die folgende Reihenfolge zu beachten:
d. Abzug der EU-Direktzahlungen gemäss Artikel 4a.
II
Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. April 2006 in Kraft.
Die Änderung von Artikel 2 Absatz 1bis und Artikel 32 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
1. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |