AS 2006 887
Verordnung
über die sozialen Begleitmassnahmen
in der Landwirtschaft
(SBMV)
Änderung vom 1. März 2006
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 26. November 20031 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 2, 4 und 5
Die Gewährung eines Betriebshilfedarlehens nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b setzt zudem voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
eine berufliche Grundbildung als Landwirtin/Landwirt mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (BBG);
eine Berufsbildung als Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 42 BBG; oder
eine gleichwertige Qualifikation in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf.
Eine während mindestens drei Jahren ausgewiesene, erfolgreiche Betriebsführung ist den Qualifikationen nach Absatz 2 gleichgestellt.
Für Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter von Betrieben in Gebieten nach
Artikel 3 Absatz 1 ist der beruflichen Grundbildung nach Absatz 2 Buchstabe a eine
andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG gleichgestellt.
Art. 21 Abs. 2
Sie muss den Kriterien des Qualifikationsverfahrens einer Bildungsverordnung nach Artikel 19 BBG3 entsprechen oder eine tertiäre Ausbildung umfassen.
Art. 26 Abs. 1
Gesuche um Beihilfen sind dem Kanton vor der Betriebsaufgabe einzureichen.
II
Diese Änderung tritt am1. April 2006 in Kraft.
1. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |