AS 2006 89
Bundesbeschluss
über die Volksinitiative «für Lebensmittel
aus gentechnikfreier Landwirtschaft»
vom 17. Juni 20051
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung2 werden wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff. 7 (neu)3
7. Übergangsbestimmung zu Art. 120 (Gentechnologie im Ausserhumanbereich) Die schweizerische Landwirtschaft bleibt für die Dauer von fünf Jahren nach Annahme dieser Verfassungsbestimmung gentechnikfrei. Insbesondere dürfen weder eingeführt noch in Verkehr gebracht werden:
gentechnisch veränderte vermehrungsfähige Pflanzen, Pflanzenteile und Saatgut, welche für die landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Anwendung in der Umwelt bestimmt sind;
gentechnisch veränderte Tiere, welche für die Produktion von Lebensmitteln und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen bestimmt sind.
Ergebnis der Volksabstimmung und Inkrafttreten
Diese Verfassungsänderung ist von Volk und Ständen am 27. November 2005 angenommen worden4.
Sie ist auf Grund von Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19765 über die politischen Rechte am 27. November 2005 in Kraft getreten.
31. Januar 2006 Bundeskanzlei