AS 2006 957
Verordnung
über die Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten
Änderung vom 10. März 2006
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 21. November 20011 über die Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten wird wie folgt geändert:
Art. 4 Bst. a
Folgende Behörden können beim für die Führung des AFIS zuständigen Dienst Finger- und Handballenabdrücke sowie Tatortspuren vergleichen lassen:
a. die für die Bundeskriminalpolizei, den Interpolverkehr und die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Polizeiamt (Europol) zuständigen Dienste des Bundesamtes;
Art. 13 Abs. 1 Bst. a Ziff. 16
Bei der Bekanntgabe des Ergebnisses nach Artikel 3 Buchstabe e teilt das Bundesamt folgende Daten mit:
a. aus IPAS: 16. Vergleiche von Fingerabdrücken, Spuren oder DNA-Profilen mit positiven Identifikationen («Hits»);
Art. 15 Abs. 1 Bst. c
Das Bundesamt löscht Zehnfinger- und Handballenabdrücke:
c. spätestens nach 30 Jahren; wenn das DNA-Profil der Person zur selben Zeit erstellt worden ist, in der ihre Fingerabdrücke abgenommen worden sind und wenn das DNA-Profil länger als 30 Jahre aufbewahrt wird, werden die Fingerabdrücke und das DNA-Profil gleichzeitig gelöscht.
II
Diese Änderung tritt am1. April 2006 in Kraft.
10. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |