AS 2006 957

Verordnung
über die Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten

Änderung vom 10. März 2006

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 21. November 20011 über die Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten wird wie folgt geändert:

Art. 4 Bst. a

Folgende Behörden können beim für die Führung des AFIS zuständigen Dienst Finger- und Handballenabdrücke sowie Tatortspuren vergleichen lassen:

a. die für die Bundeskriminalpolizei, den Interpolverkehr und die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Polizeiamt (Europol) zuständigen Dienste des Bundesamtes;

Art. 13 Abs. 1 Bst. a Ziff. 16

Bei der Bekanntgabe des Ergebnisses nach Artikel 3 Buchstabe e teilt das Bundesamt folgende Daten mit:

a. aus IPAS: 16. Vergleiche von Fingerabdrücken, Spuren oder DNA-Profilen mit positiven Identifikationen («Hits»);

Art. 15 Abs. 1 Bst. c

Das Bundesamt löscht Zehnfinger- und Handballenabdrücke:

c. spätestens nach 30 Jahren; wenn das DNA-Profil der Person zur selben Zeit erstellt worden ist, in der ihre Fingerabdrücke abgenommen worden sind und wenn das DNA-Profil länger als 30 Jahre aufbewahrt wird, werden die Fingerabdrücke und das DNA-Profil gleichzeitig gelöscht.

II

Diese Änderung tritt am1. April 2006 in Kraft.

10. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz