AS 2006 975
Verordnung
über die Gebühren des Staatssekretariats für Wirtschaft
im Bereich der Akkreditierung
(GebV-Akk)
vom 10. März 2006
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19951 über die technischen Handelshemmnisse (THG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) auf dem Gebiet der Akkreditierung.
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.
Art. 2 Gebührenzuschlag
Das seco kann folgende Gebührenzuschläge zum ordentlichen Gebührensatz erheben:
bis zu 50 Prozent für Tätigkeiten, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden; und
bis zu 100 Prozent für Tätigkeiten, zu deren Erledigung besondere Erfahrungen aus früheren Tätigkeiten genutzt werden, so dass die gebührenpflichtige Person ohne Gebührenzuschlag im Vergleich zu Vorgängern einen ungerechtfertigten Gebührenvorteil hätte.
Art. 3 Auslagen
Als Auslagen gelten insbesondere auch die Kosten, die für eine einzelne gebührenpflichtige Tätigkeit zusätzlich anfallen, namentlich Kosten für besondere Versuchsmaterialien, Zusatzeinrichtungen, Unterlagen und Software, die nur einmal verwendet werden können.
Bei Wiederverwendung können die Kosten aufgeteilt werden.
Art. 4 Voranschlag
Das seco unterrichtet die gebührenpflichtige Person vorgängig über die voraussichtlich anfallenden Kosten.
Art. 5 Teilrechnungen
Für länger dauernde Arbeiten kann das seco Teilleistungen in Rechnung stellen.
Verursacht die gebührenpflichtige Person einen Unterbruch oder Abbruch der gebührenpflichtigen Tätigkeit, so werden die bereits angefallenen Gebühren in Rechnung gestellt.
Bei Zahlungsrückstand kann die Ausführung der gebührenpflichtigen Tätigkeit abgebrochen werden.
Art. 6 Gebühren nach Zeitaufwand
Der Gebührenansatz für eine Arbeitsstunde beträgt: Franken
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Administrativbereichs 120.–
für leitende Begutachterinnen und Begutachter des Akkreditierungsbereichs 190.–
Art. 7 Einschreibegebühr
Mit dem Akkreditierungsantrag hat die antragstellende Person für die anfallenden Arbeiten (Eröffnung des Dossiers, Information, Dokumentation, Gespräche) eine Einschreibegebühr von 1800 Franken zu bezahlen. Für jeden weiteren Antrag derselben Person ermässigt sich dieser Ansatz auf 900 Franken.
Die Gebühr wird unmittelbar nach dem Eingang der Anmeldung in Rechnung gestellt.
Bei Abbruch des Akkreditierungsverfahrens bleibt die volle Einschreibegebühr geschuldet.
Art. 8 Jahresgebühren
Für jährlich wiederkehrende administrative Arbeiten zu Gunsten der akkreditierten Stellen erhebt das seco jährlich eine Gebühr, namentlich für:
die Nachführung der Dossiers der akkreditierten Stellen;
die Vertretung der Interessen der akkreditierten Stellen im In- und Ausland;
die Unterstützung und Information der akkreditierten Stellen.
Die Jahresgebühr beträgt für: Franken
Inspektions- und Zertifizierungsstellen für Produkte und Personal 3500.–
Kalibrierstellen und Prüfstellen Typ A 1800.–
Prüfstellen Typ B 2200.–
Prüfstellen Typ C 2800.–
Zertifizierungsstellen für Managementsysteme 1800.–
und zusätzlich für jedes gültige Zertifikat der Stelle 20.– 3 Organisationen mit mehreren akkreditierten Stellen nach Absatz 2 Buchstaben a–d erhalten folgende Rabatte:
Organisationen mit zwei Stellen 25 Prozent der Jahresgebühren
mit drei oder mehr Stellen 40 Prozent der Jahresgebühren.
Die Jahresgebühren dürfen pro Organisation 30 000 Franken nicht überschreiten.
Verzichtet eine Stelle auf ihre Akkreditierung oder wird ihr diese entzogen, so muss sie die Gebühren für das laufende Jahr pro rata temporis innerhalb von
Tagen entrichten.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. April 2006 in Kraft.
10. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |