AS 2007 2183
Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
Änderung vom 28. März 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. Oktober 19761 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken Der Ausdruck «Haft oder mit Busse» wird in den Artikeln 143 Ziffer 5, 145 Ziffer 3, 146, 148 Ziffern1 und 3 sowie 149 durch den Ausdruck «Busse» ersetzt. Der Ausdruck «Haft und mit Busse» wird in Artikel 143 Ziffer 2 durch den Ausdruck «Busse» ersetzt. Der Ausdruck «Haft von mindestens zehn Tagen und mit Busse» wird in Artikel 148
Ziffer 2 durch den Ausdruck «Busse» ersetzt.
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die Aus- und Weiterbildung der Fahrzeugführer, den Beruf des Fahrlehrers sowie die Anforderungen an die Verkehrsexperten.
Art. 6 Abs. 1 Bst. b, c Ziff. 1 und f
Das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen beträgt für:
b. die Spezialkategorie F für: 1. Arbeitsmotorfahrzeuge und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h sowie Motorkarren und landwirtschaftliche Fahrzeuge: 16 Jahre, 2. die übrigen Fahrzeuge: 18 Jahre;
die Unterkategorie A1 für: 1. Fahrzeuge mit einem Hubraum bis 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren oder einer Nenn- beziehungsweise Dauerleistung bis 4 kW bei anderen Motoren: 16 Jahre,
Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist: 16 Jahre.
Art. 17a Übungsfahrt
Als Übungsfahrt gilt jede Fahrt mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer nicht im Besitz eines Lernfahrausweises sein muss und die als Vorbereitung auf eine praktische Führerprüfung durchgeführt wird.
Auf Übungsfahrten mit Fahrzeugen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1, für die kein Lernfahrausweis erforderlich ist, dürfen die Begleitperson nach Artikel 15 Absatz 1 SVG, der Fahrlehrer, der Verkehrsexperte sowie weitere Fahrschüler mitfahren; der Fahrzeugführer hat eine Bestätigung über die Zulassung zur Führerprüfung der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 mitzuführen.
Die Bestätigung der Anmeldung zu einem anerkannten Traktorfahrkurs nach
Artikel 4 Absatz 3 berechtigt die Inhaber des Führerausweises der Spezialkategorie
G zum Durchführen von Übungsfahrten mit Traktoren, die eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h aufweisen. Das Führen von Ausnahmefahrzeugen ist nicht gestattet. Anhänger dürfen ausschliesslich auf dem direkten Weg zum Kursort und während des Kurses mitgeführt werden. Die Veranstalter von Traktorfahrkursen dürfen die Anmeldung frühestens einen Monat vor dem Kursbesuch bestätigen.
Art. 24g Abs. 1
Führer von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen müssen auf Fahrten zwischen Hof, Feld und Wald den Führerausweis oder die Bestätigung der Anmeldung zu einem anerkannten Traktorfahrkurs nicht mit sich führen.
Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2
Die Pflicht, sich einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für:
a. die folgenden Fahrzeugführer bis zum 50. Altersjahr alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre:
2. Inhaber der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach
Artikel 25,
Art. 33 Abs. 1 und 4 Bst. a
Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge.
Die Entzugsbehörde kann:
a. mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M entziehen;
Ziffer 133 (Art. 38 und 39)
Art. 42 Abs. 1
Motorfahrzeugführer aus dem Ausland dürfen in der Schweiz nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie:
einen gültigen nationalen Führerausweis besitzen; oder
einen gültigen internationalen Führerausweis nach dem Abkommen vom 24. April 19262 über Kraftfahrzeugverkehr, nach dem Abkommen vom 19. September 19493 über den Strassenverkehr oder nach dem Übereinkommen vom 8. November 19684 über den Strassenverkehr besitzen und einen solchen zusammen mit dem entsprechenden nationalen Führerausweis vorweisen können.
Art. 44a Führerausweis auf Probe
Inhabern eines gültigen ausländischen Führerausweises, der zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie A oder B berechtigt, wird ein schweizerischer Führerausweis auf Probe erteilt. Die Probezeit beginnt mit der Ausstellung des schweizerischen Führerausweises. Sie dauert drei Jahre, abzüglich der Zeitdauer zwischen dem Ausstelldatum des ausländischen Führerausweises und dem letzten regulären Umtauschtermin nach Artikel 42 Absatz 3bis Buchstabe a. Sie bezieht sich auf alle bereits erworbenen Ausweiskategorien und auf die während der Probezeit erworbenen weiteren Kategorien und Unterkategorien.
Der schweizerische Führerausweis wird nicht auf Probe erteilt bei Personen, deren Führerausweis der Kategorie A oder B:
vor dem1. Dezember 2005 ausgestellt wurde; oder
am oder nach dem1. Dezember 2005 ausgestellt wurde und bei der Wohnsitznahme in der Schweiz bereits mindestens ein Jahr gültig war.
Nicht ratifiziert von der Schweiz.
Art. 46 Abs. 1–3
Internationale Führerausweise dürfen nur Inhabern nationaler schweizerischer oder ausländischer Ausweise erteilt werden, die in der Schweiz Wohnsitz haben. Aufgrund schweizerischer Ausweise ausgestellte internationale Führerausweise sind in der Schweiz ungültig.
Die Gültigkeitsdauer beträgt drei Jahre; sie darf nicht über die Gültigkeitsdauer des nationalen Führerausweises hinausgehen.
Die Kantone können die Ausstellung internationaler Führerausweise an Inhaber schweizerischer Führerausweise Strassenbenützerverbänden übertragen.
Art. 74 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2
Ziffer 253 (Art. 111–113)
Art. 116 Abs. 1–3
Die Aberkennung des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder oder die Sicherstellung sind bei ausländischen Fahrzeugen zulässig, wenn sie sich offensichtlich in einem nicht betriebssicheren und den Verkehr gefährdenden Zustand befinden.
Die Aberkennung ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder ist auch bei deren missbräuchlichen Verwendung zulässig. Artikel 60 Ziffer 4 zweiter Satz VVV5 bleibt vorbehalten.
Für das Verfahren gilt Artikel 108 dieser Verordnung sowie Artikel 221 Absätze 3
Art. 123 Abs. 1 und 3
Die Strafbehörden melden der für den Strassenverkehr zuständigen Behörde des Kantons, in dem der Täter wohnt:
Verzeigungen wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften;
auf Verlangen im Einzelfall Urteile wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften.
Erhält eine Strafbehörde Kenntnis von Tatsachen, wie z. B. von schwerer Krankheit oder Süchten, die zur Verweigerung oder zum Entzug des Ausweises führen können, so benachrichtigt sie die für den Strassenverkehr zuständige Behörde.
Art. 128 Abs. 3
Betrifft nur den französischen Text.
Ziffer 33 (Art. 130–142c)
Art. 150 Abs. 1
Die kantonalen Behörden sind in der formalen Gestaltung der in den Anhängen 2–
enthaltenen Formulare frei.
Art. 151h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. März 20077
Personen unter 18 Jahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Revision den Führerausweis der Spezialkategorie F besitzen, dürfen in Abweichung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres sämtliche Fahrzeuge der Spezialkategorie F führen.
II
Die Anhänge 8 und 9 werden aufgehoben.
Die Anhänge4, 6 und 7 werden wie folgt geändert:
Anhang 4 Ziff. 5.2 5.2 Leiden oder litten Sie jemals an: – Ohnmachtsanfällen?...................................................................................... – Schwächezuständen? .................................................................................... – Süchten (Alkohol, Betäubungsmittel, Arzneimittel)?................................... – Geisteskrankheiten? ...................................................................................... – Epilepsie oder epilepsieähnlichen Anfällen? ................................................ – Gehörlosigkeit? .............................................................................................
Anhang 6 Ziff. 1/3. 3. Fachgruppe: Verkehrskunde Verkehrssehen; Verkehrsumwelt; Verkehrsdynamik; Verkehrstaktik; Verhalten bei Unfällen; lebensrettende Sofortmassnahmen; Gefahren und Folgen der Einnahme von Alkohol, Betäubungs- und Arzneimitteln.
AS 2007 2183 Anhang 7 Ziff. 11/5. und 21/3. 5. Fachgruppe: Verkehrssinnbildung Verkehrssehen; Verkehrsumwelt; Verkehrsdynamik; Verkehrstaktik; Gefahren und Folgen der Einnahme von Alkohol, Betäubungs- und Arzneimitteln. 3. Fachgruppe: Verkehrssinnbildung Verkehrssehen; Verkehrsumwelt; Verkehrsdynamik; Verkehrstaktik; Gefahren und Folgen der Einnahme von Alkohol, Betäubungs- und Arzneimitteln.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.
28. März 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |