AS 2007 2411

Vereinbarung
zwischen dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement
und der Erziehungsdirektorenkonferenz über die Übertragung
der Prüfung und Akkreditierung von Fachhochschulen
und ihren Studiengängen auf Dritte
(FH-Akkreditierungsvereinbarung)

vom 23. Mai 2007

von der EDK am1. März 2007 verabschiedete Version

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD),
gestützt auf Artikel 17a Absatz 3 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 19951 (FHSG), und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),
gestützt auf die von den Kantonen erteilte Vollmacht, vereinbaren:

Art. 1 Übertragung

Das EVD kann die Prüfung der Gesuche um Akkreditierung von Fachhochschulen oder von deren Studiengängen vom EVD anerkannten schweizerischen oder ausländischen Akkreditierungsagenturen übertragen. Auf begründeten Antrag der Fachhochschule kann das EVD zudem die Akkreditierung eines Studienganges übertragen.

Art. 2 Anerkennung von Akkreditierungsagenturen

Das EVD regelt nach Anhörung des Fachhochschulrates der EDK die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Akkreditierungsagenturen.

Esentscheidet über Anerkennungsgesuche der Akkreditierungsagenturen nach Anhörung des Fachhochschulrates EDK und Stellungnahme der Eidgenössischen Fachhochschulkommission (EFHK).

Es kann Akkreditierungsagenturen mit Auflagen anerkennen.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 15. Juni 2007 in Kraft.

SR 414.713.2

Art. 4 Kündigung

Diese Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungspartner unter Beachtung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

4. Mai 2007 23. Mai 2007 Die Vorsteherin des Eidgenössischen Im Namen der Schweizerischen Volkswirtschaftsdepartementes: Erziehungsdirektorenkonferenz Doris Leuthard Die Präsidentin: Isabelle Chassot