AS 2007 2785
Verordnung
über die Gebühren des Bundesamtes
für Veterinärwesen
(GebV-BVET)
Änderung vom 18. April 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 30. Oktober 19851 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 15 2. Kapitel: Gebührenansätze
1. Abschnitt: Kontrolle bei der Ein- und Durchfuhr
Art. 15 Einfuhrsendungen
Die Gebühren für die Kontrollen von Tieren und Tierprodukten bei der Einfuhr durch den grenztierärztlichen Dienst und durch die Kontrollorgane nach Artikel 29 Absatz 1 der Artenschutzverordnung vom 18. April 20072 betragen: Fr.
für Sendungen mit einem Gewicht bis zu 6 Tonnen 88.—
für jede weitere Tonne 14.70
für Sendungen mit einem Gewicht von über 46 Tonnen 676.— 2 Als Gewicht gilt das Bruttogewicht (Rohmasse) gemäss Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19863. Die Gebühr wird proportional mit Bemessungseinheit «je 100 kg brutto» berechnet.
Art. 16 Durchfuhrsendungen nach einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
Für Durchfuhrsendungen nach der Europäischen Union werden die Ansätze nach
Artikel 15 erhoben.
Art. 17 Durchfuhrsendungen aus Drittstaaten nach Drittstaaten
Für Sendungen aus Drittstaaten, die für Drittstaaten bestimmt sind, beträgt die Gebühr pro Sendung 48 Franken; zusätzlich wird je Viertelstunde 32 Franken pro Person, die an der Kontrolle beteiligt ist, in Rechnung gestellt.
Art. 18 Bewilligungen
Die Gebühren für das Ausstellen von Bewilligungen sind in den Ansätzen nach den Artikeln 15–17 inbegriffen.
Gliederungstitel vor Art. 19
2. Abschnitt: Ausfuhrbescheinigungen
Art. 19
Die Gebühren für Ausfuhrbescheinigungen betragen 10–60 Franken.
Art. 21
Aufgehoben
Art. 21a Dienstleistungen des Bundesamtes
Das Bundesamt erhebt für seine Dienstleistungen die folgenden Gebühren: Fr.
Prüfung von Ausfuhrbedingungen und Zeugnistexten 20.— bis 100.—
Beglaubigung von Zeugnissen 10.— bis 20.—
Gebühr nach Zeitaufwand zuzüglich Auslagen für: 1. Prüfen von Bauplänen, 2. Übersichtsuntersuchungen.
Anhang
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2007 in Kraft.
18. April 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.