AS 2007 2971

Verordnung
der Bundesversammlung
über die Organisation der Armee
(Armeeorganisation, AO)

Änderung vom 22. Juni 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. Mai 20061,
beschliesst:

I

Die Armeeorganisation vom4. Oktober 20022 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Zusammensetzung der Armee

Die Armee setzt sich aus der aktiven Armee und der Reserve zusammen. Sie erfüllt als Ganzes den ihr von der Bundesverfassung3 und dem Militärgesetz vom 3. Februar 19954 erteilten Auftrag.

Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d, e und h, sowie Abs. 3 und 4

In der Grundstruktur gliedert sich die Armee in:

  1. den Stab des Chefs der Armee, den Planungsstab der Armee, den Führungsstab der Armee und die Armeestabsteile;

  2. die Ausbildungsorganisationen der Armee: Lehrverbände, Schulen, Lehrgänge, Kurse, Kompetenzzentren;

  3. den Heeresstab;

  4. den Luftwaffenstab;

  5. die Brigaden: 1. zwei Panzerbrigaden, 2. zwei Infanteriebrigaden, 3. zwei Gebirgsinfanteriebrigaden, 4. eine Infanteriebrigade der Reserve, 5. eine Gebirgsinfanteriebrigade der Reserve, 6. eine Logistikbrigade, 7. eine Führungsunterstützungsbrigade.

Die Brigaden des Heeres werden durch das Heer in Zusammenarbeit mit dem Kommando der höheren Kaderausbildung ausgebildet. Die Truppenkörper können im Ausbildungsdienst den Stäben der Territorialregionen zugewiesen werden.

Für das Erstellen der Einsatzbereitschaft und im Einsatz werden die Truppenkörper und Truppeneinheiten dem Führungsstab der Armee, dem Heeresstab, den Stäben der Territorialregionen, den Brigaden, dem Kommando der Militärischen Sicherheit oder dem Kommando Einsatz Luftwaffe unterstellt.

Art. 7 Abs. 2 Bst. c Ziff. 5

Aufgehoben

Art. 13 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und vollzieht diese Verordnung.

Art. 13a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Juni 2007

Der Bundesrat führt nach Inkrafttreten der Änderung vom 22. Juni 2007 dieser Verordnung die Neuordnung der Armee schrittweise ein. Er regelt für eine Übergangsperiode von längstens fünf Jahren insbesondere:

  1. die Überführung der einzelnen Truppenverbände in die neue Armeeorganisation;

  2. die im Zusammenhang mit der Überführung notwendigen Umteilungen und Neueinteilungen.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.

Nationalrat, 22. Juni 2007 Ständerat, 22. Juni 2007 Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Präsident: Peter Bieri Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz