AS 2007 4077
Verordnung des EDI
über die Akkreditierung der Studiengänge
der universitären Medizinalberufe
vom 20. August 2007
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung vom 27. Juni 20071 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung bestimmt für die Studiengänge der universitären Medizinalberufe die Qualitätsstandards, welche die Akkreditierungskriterien und das Verfahren der Akkreditierung konkretisieren.
Art. 2 Akkreditierte Studiengänge
Akkreditiert werden die Studiengänge, die zu einem eidgenössischen Diplom führen in:
Humanmedizin;
Zahnmedizin;
Chiropraktik;
Pharmazie; oder
Veterinärmedizin.
Art. 3 Qualitätsstandards
Die Qualitätsstandards konkretisieren die Akkreditierungskriterien gemäss Artikel 24 Absatz 1 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20062 (MedBG) für die Studiengänge nach Artikel 2.
Studiengänge, die akkreditiert werden sollen, werden daraufhin überprüft, ob sie diese Qualitätsstandards erfüllen, um festzustellen, ob sie den gesetzlichen Akkreditierungskriterien nach Absatz 1 genügen.
Es gelten die Qualitätsstandards gemäss Anhang.
Art. 4 Veröffentlichung
Die Akkreditierungsentscheide, die Expertenberichte und die Berichte des Akkreditierungsorgans werden vom Schweizerischen Akkreditierungsrat im Internet veröffentlicht.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. September 2007 in Kraft.
20. August 2007 Eidgenössischen Departements des Innern: Pascal Couchepin
Anhang
(Art. 3 Abs. 3) Qualitätsstandards für die Akkreditierung der Studiengänge in Humanmedizin, Zahnmedizin, Chiropraktik, Pharmazie und Veterinärmedizin3
Die Qualitätsstandards werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Gesundheitspolitik, 3003 Bern oder unter der Internetadresse www.bag.admin.ch eingesehen werden.