AS 2007 4639
Verordnung
über die politischen Rechte
Änderung vom 21. September 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 24. Mai 19781 über die politischen Rechte wird wie folgt geändert:
Art. 2b Vorwegzustellung von Abstimmungsmaterial
Die Kantone stellen sicher, dass die nach kantonalem Recht zuständigen Behörden den Auslandschweizern und auf spezielles Gesuch hin andern im Ausland weilenden Stimmberechtigten die Abstimmungsunterlagen vorweg frühestens eine Woche vor dem offiziellen Versand zustellen können.
Art. 27a Abs. 3
Kantone, die solche Versuche durchführen, können soweit dafür nötig von den Bestimmungen abweichen, die das Gesetz für die briefliche Stimmabgabe oder den Urnengang vorsieht.
Art. 27b Gesuch
Das Gesuch um Genehmigung eines einzelnen Versuchs muss enthalten:
den Nachweis, dass der Versuch nach den Vorschriften des Bundesrechts durchgeführt werden kann;
die kantonalen Bestimmungen, die hierfür erlassen werden.
Das Gesuch um Genehmigung mehrerer aufeinanderfolgender Versuche muss zusätzlich die Bestätigung enthalten, dass mindestens fünf aufeinanderfolgende pannenfreie Einzelversuche des Kantons bei eidgenössischen Volksabstimmungen durchgeführt wurden.
Art. 27c Abs. 2 und 3
Der Bundesrat achtet darauf, dass kein Versuch mehr als 10 Prozent der eidgenössischen Stimmberechtigten betrifft. Bei obligatorischen Referenden, bei denen auch das Ständemehr entscheidend ist, werden zusätzlich nicht mehr als 20 Prozent der jeweils betroffenen kantonalen Elektorate zur elektronischen Stimmabgabe zugelassen.
Nach mindestens fünf aufeinanderfolgenden pannenfreien Einzelversuchen eines Kantons bei eidgenössischen Volksabstimmungen kann der Bundesrat diesem Kanton gestatten, die elektronische Stimmabgabe zeitlich, sachlich und örtlich begrenzt für eine gewisse Höchstdauer bei eidgenössischen Volksabstimmungen einzusetzen, falls das System in technischer oder organisatorischer Hinsicht nicht massgeblich verändert wird.
Art. 27e Sachüberschrift und Abs. 8 Schutz der Meinungsbildung und der Stimmabgabe vor Manipulation
Die Stimmberechtigten erhalten die nötigen Angaben, um die Authentizität der zur Stimmabgabe benutzten Internetseite und des Servers zu kontrollieren.
Art. 27ebis Behinderte
Die technische Umsetzung berücksichtigt die Bedürfnisse von Stimmberechtigten mit Behinderungen, namentlich mit Sehbehinderungen, soweit die Sicherheit und das Stimmgeheimnis dadurch nicht eingeschränkt werden.
Art. 27f Abs. 4
Die Angaben zur Kontrolle der Stimmberechtigung dürfen keinen direkten Schluss auf die stimmende oder wählende Person zulassen. Sie müssen so beschaffen sein, dass die zuständige Behörde die Kontrolle darüber gewährleisten kann, dass eine Person nur eine einzige Stimme abgibt.
Art. 27h Abs. 2 erster Satz und 3
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 27m Abs. 5
Die Resultate dürfen nicht in einem solchen Detaillierungsgrad wiedergegeben werden, dass auf den Inhalt der Stimme geschlossen werden kann.
Art. 27nbis Plausibilisierung elektronischer Ergebnisse
Wird ein Abstimmungs- oder Wahlergebnis in Frage gestellt, muss das elektronische Ergebnis plausibilisiert werden können. Dazu sind unter steter Wahrung des Stimmgeheimnisses folgende Massnahmen zu ermöglichen:
Überprüfung der von Kontrolleuren protokolliert abgegebenen Teststimmen;
Vergleich der Anteile an Ja- und Nein-Stimmen beziehungsweise der verschiedenen Wähleranteile zwischen der brieflichen Stimmabgabe, der elektronischen Stimmabgabe und der Stimmabgabe an der Urne;
Abgleich der ausgezählten elektronischen Stimmen mit den Protokoll- Dateien (Log-Dateien) des Abstimmungs- oder Wahlservers.
Art. 27o Wissenschaftliche Begleitung
Der Bundesrat kann Daten zur Benützung der elektronischen Stimmabgabe erheben und Versuche wissenschaftlich begleiten lassen.
Hat der Bundesrat die wissenschaftliche Begleitung eines Versuchs beschlossen, so legt die Bundeskanzlei die Rahmenbedingungen, namentlich die Kosten und die Untersuchungsziele, wissenschaftlicher Begleiterhebungen über die soziografische Zusammensetzung der Teilnehmer an Versuchen mit elektronischer Stimmabgabe fest.
Sie sorgt insbesondere dafür, dass Versuche mit elektronischer Stimmabgabe auf ihre Wirksamkeit, namentlich die Entwicklung der Stimmbeteiligung und die Auswirkungen auf die Stimmgewohnheiten, überprüft werden, und gewährleistet die Kohärenz der Überprüfungen.
Der Kanton übermittelt der Bundeskanzlei nach jeder Abstimmung statistische Angaben darüber, an welchen Tagen wie viele Stimmen elektronisch abgegeben worden sind.
Art. 27p
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.
21. September 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |