AS 2007 5177

Verordnung
über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge
an anerkannte Vorsorgeformen
(BVV 3)

Änderung vom 17. Oktober 2007

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 13. November 19851 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1

Die Altersleistungen dürfen frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV (Art. 21 Abs. 1 des BG vom 20. Dez. 19462 über die Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; AHVG) ausgerichtet werden. Sie werden bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden.

Art. 7 Abs. 3 und 4

Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen können längstens bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV (Art. 21 Abs. 1 AHVG3 geleistet werden.

Im Jahr, in dem die Erwerbstätigkeit beendet wird, kann der volle Beitrag geleistet werden.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.

17. Oktober 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz